Pflicht zur Einreichung einer E-Bilanz bei finanziellem Aufwand von ca. 40 €

Eine "unbillige Härte" i.S. des § 5b Abs. 2 EStG liegt nicht bereits deshalb vor, weil die Einkünfte des bilanzierenden Steuerpflichtigen im Wirtschaftsjahr gering oder negativ sind. Vielmehr ist zu beurteilen, ob angesichts des Umfangs der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung die vom Steuerpflichtigen zu tragenden Kosten unverhältnismäßig sind. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.

Sachverhalt

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin (eine haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft (UG)) einen Anspruch darauf hat, dass das Finanzamt zur Vermeidung unbilliger Härten auf die elektronische Übermittlung der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung der Klägerin verzichtet. Die Klägerin führte an, dass sie nur geringe Gewinne erzielt habe und zudem ein Verlustvortrag bestehe. Die Anschaffung einer Software zur Übermittlung sei ihr nicht zuzumuten.

Die Klage vor dem Schleswig-Holsteinischen Finanzgericht hatte keinen Erfolg.

Entscheidung des BFH

Der BFH hat sich der Entscheidung der Vorinstanz angeschlossen und die Revision als unbegründet zurückgewiesen.

Anhaltspunkte für eine persönliche Unzumutbarkeit nach § 150 Abs. 8 Satz 2 Alternative 2 Abgabenordnung (AO) sind nach den tatsächlichen Feststellungen des Finanzgerichts nicht ersichtlich.

Eine wirtschaftliche Unzumutbarkeit bestehe ebenfalls nicht. Zwar sei nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt, unter welchen Voraussetzungen ein "nicht unerheblicher finanzieller Aufwand" i.S. des § 150 Abs. 8 AO, § 5b Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) vorliegt.

Eine "unbillige Härte" i.S. des § 5b Abs. 2 EStG liegt jedoch nicht schon dann vor, wenn die Einkünfte des bilanzierenden Steuerpflichtigen im Wirtschaftsjahr gering oder negativ sind. Vielmehr ist zu beurteilen, ob angesichts des Umfangs der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung die vom Steuerpflichtigen zu tragenden Kosten unverhältnismäßig sind.

Nur wenn dies der Fall ist, liegt ein nicht unerheblicher finanzieller Aufwand i.S. des § 150 Abs. 8 Satz 2 Halbsatz 1 AO vor.

Ein finanzieller Aufwand in Höhe von 40,54 € für die durch § 5b Abs. 1 EStG vorgeschriebene elektronische Übermittlung der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz ist auch für einen "Kleinstbetrieb" nicht (wirtschaftlich) unzumutbar.

Verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 5b Abs. 1 EStG bestehen aus Sicht des BFH ausdrücklich nicht.

Fundstelle

BFH, Urteil vom 21. April 2021 (XI R 29/20), veröffentlicht am 12. August 2021.

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