Update: Umsatzabhängige Konzernumlage und verdeckte Gewinnausschüttung
Das Finanzgericht Hamburg hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass eine rein umsatzbasierte Vergütung für eine Konzernumlage für die Erbringung diverser Dienstleistungen gegenüber einer Tochterkapitalgesellschaft als verdeckte Gewinnausschüttung zu qualifizieren sein kann, wenn sie in mehreren Jahren nicht kostendeckend ist und keine Überprüfung der Angemessenheit vorgesehen ist.
Sachverhalt
Streitig ist, ob die Zahlung einer Konzernumlage zu einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) führt.
Die Klägerin (eine GmbH) schloss mit ihrer Alleingesellschafterin, der D GmbH, einen Dienstleistungsvertrag ab (u.a. über die zentrale Beschaffung aller Lieferungen und Leistungen, Durchführung der Finanz-, Debitoren und Kreditorenbuchhaltung, etc.). Die Dienstleistungen waren mit monatlich pauschal 6 % (bzw. ab 1.1.2012 mit 5,5 %) vom Umsatz zu vergüten. Eine regelmäßige Abrechnung der für die erbrachten Dienstleistungen tatsächlich angefallenen Kosten war weder vereinbart, noch wurde sie vorgenommen.
Das beklagte Finanzamt ging für die Streitjahre 2009 bis 2013 davon aus, dass die Zahlungen der Tochtergesellschaft als vGA zu qualifizieren seien.
Richterliche Entscheidung
Das Finanzgericht Hamburg wies die Klage ab und entschied, dass sämtliche von der Klägerin gezahlten Konzernumlagen in den Streitjahren zu einer vGA i.S.v. § 8 Abs. 3 Satz 2 Körperschaftsteuergesetz (KStG) führen und deshalb außerbilanziell hinzuzurechnen seien.
Der zugrundeliegende Dienstleistungsvertrag sei nach Auffassung des Gerichts zwar klar, eindeutig und im Voraus getroffen worden und erfülle damit die Kriterien, die für Verträge zwischen dem beherrschenden Gesellschafter und seiner Gesellschaft gelten. Der Vertrag hielte aber im Übrigen einem Fremdvergleich nicht stand. Deshalb käme es auch auf eine tatsächliche Durchführung nicht an.
Das Finanzgericht äußerte sich dazu, dass Kostenumlagen für die Erbringung von Dienstleistungen in Konzernzusammenhängen grds. nach einem bestimmten Verteilungsschlüssel zivilrechtlich wirksam und steuerrechtlich anzuerkennen seien. Dies gelte gleichwohl nur dann, wenn der Verteilungsschlüssel und auch der umzulegende Betrag einem Fremdvergleich entsprechen. Dabei sei grundsätzlich auf die tatsächlich angefallenen Kosten abzustellen und nicht auf pauschale Wertansätze.
Vor diesem Hintergrund können die vereinbarten und gezahlten Pauschalvergütungen einem Fremdvergleich nicht standhalten. Diesbezüglich sind die Perspektiven beider Vertragsparteien zu betrachten. Fremde Dritte hätten sich auf eine derartige Absprache nicht eingelassen, weil sie gänzlich von dem tatsächlichen Aufwand für die erbrachten Dienstleistungen abgekoppelt und der Umsatz keine geeignete Bezugsgröße sei. Zudem wären die meisten von dem Dienstleistungsvertrag erfassten Dienstleistungen ohne Bezug zum Umsatz durchgehend in gleicher Weise zu erbringen.
Überdies stehe dem Fremdvergleich u.a. entgegen, dass vorliegend in keiner Weise gewährleistet war, dass die Kosten gedeckt werden oder ein angemessener Gewinnaufschlag ermöglicht wird. Für einen Dienstleistungsempfänger böte die Vereinbarung das Risiko, dass das Entgelt bei im wesentlichen gleichbleibendem Leistungsumfang unangemessen ansteigt, sobald ein höherer Umsatz erzielt wird, ohne dass damit zwingend eine höhere Liquidität bzw. ein höherer Gewinn einhergehen muss.
Der Verzicht auf jegliche Überprüfung der Angemessenheit des Entgelts durch Evaluierung und Darlegung der tatsächlichen Kosten sei unter fremden Dritten aus Sicht beider Vertragsparteien nicht denkbar und zeige, dass Kosten und Aufwand den Vertragsparteien gleichgültig waren, weil sie im Konzern verbunden waren.
Das Finanzgericht bezog sich zudem auf die - auch wenn im Streitfall nicht unmittelbar anwendbaren - OECD Verrechnungspreisrichtlinien, wonach für derartige Kostenumlagen zunächst auf die budgetierten Kosten abzustellen sei.
Die Revision hatte das Finanzgericht nicht zugelassen. Gegen das Urteil wurde unter dem Az. I B 34/21 Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH eingelegt.
Update (14. März 2023)
Die gegen das Urteil eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde wurde vom BFH (Beschluss I B 34/21 vom 8. Februar 2023) als unbegründet zurückgewiesen.
Das Urteil ist damit rechtskräftig.
Fundstelle
Finanzgericht Hamburg, Urteil vom 17. März 2021 (2 K 172/18), rkr.