Update: Insolvenzbedingter Ausfall einer privaten Darlehensforderung als Verlust bei Einkünften aus Kapitalvermögen
Der endgültige Ausfall einer privaten Kapitalforderung führt nach Einführung der Abgeltungsteuer zu einem steuerlich anzuerkennenden Verlust in der privaten Vermögenssphäre. Dies hat der Bundesfinanzhof aktuell im Fall der Insolvenzeröffnung beim Darlehensnehmer entschieden.
Im Urteilsfall gewährte der Kläger einem Dritten in 2010 ein verzinsliches Darlehen. Seit August 2011 erfolgten keine Rückzahlungen mehr. Über das Vermögen des Darlehensnehmers wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Kläger meldete die noch offene Darlehensforderung zur Insolvenztabelle an und machte den Ausfall der Darlehensforderung als Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen geltend. Dem folgten Finanzamt und Finanzgericht nicht.
Die Revision hatte Erfolg. Der BFH hob das finanzgerichtliche Urteil auf und verwies die Sache nach dort zurück. Nach dem Verständnis der obersten Steuerrichter soll mit der Einführung der Abgeltungsteuer seit 2009 eine vollständige steuerliche Erfassung aller Wertveränderungen im Zusammenhang mit Kapitalanlagen erreicht werden. Damit werde die traditionelle Trennung von Vermögens- und Ertragsebene für Einkünfte aus Kapitalvermögen aufgegeben. Dadurch führt der endgültige Ausfall einer Kapitalforderung im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 Einkommensteuergesetz zu einem steuerlich zu berücksichtigenden Verlust. Insoweit ist nunmehr eine Rückzahlung der Kapitalforderung, die unter dem Nennwert des hingegebenen Darlehens bleibt, dem Verlust bei der Veräußerung der Forderung gleichzustellen.
Wie die Veräußerung ist auch die Rückzahlung ein Tatbestand der Endbesteuerung. Danach liegt ein steuerbarer Verlust aufgrund eines Forderungsausfalls erst dann vor, wenn endgültig feststeht, dass (über bereits gezahlte Beträge hinaus) keine (weiteren) Rückzahlungen (mehr) erfolgen werden. Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners reicht hierfür in der Regel nicht aus. Etwas anderes gilt, wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird oder aus anderen Gründen feststeht, dass keine Rückzahlung mehr zu erwarten ist. Hierzu hat das Finanzgericht in einem zweiten Rechtsgang weitere Feststellungen zu treffen.
Update (07. September 2021)
Das Urteil des Finanzgerichts Bremen vom 31. August 2020 (1 K 6/20 (5)) ist laut LEXinform rechtskräftig.
Update (03. Juni 2021)
Das Finanzgericht Bremen hat durch Urteil vom 31. August 2020, 1 K 6/20 (5), entschieden, dass die BFH-Rspr. der Urteile VIII R 13/15 und VIII R 18/16 auf sog. fremdkapitalähnliche Genussrechte zu übertragen ist, die dem Inhaber im Fall der Liquidation der Emittentin keinen Anspruch auf den Liquidationserlös einräumen, sondern nur einen Anspruch auf Rückzahlung des eingesetzten Kapitals. Wird das eingesetzte Kapital nicht oder nicht vollständig zurückgezahlt und erleidet der Genussrechtsinhaber darüber hinaus einen Forderungsausfall (z.B. wegen Insolvenz der Emittentin), ergibt sich ein nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG zu berücksichtigender Veräußerungsverlust, wenn der Erwerb des Genussrechts nach dem 31. Dezember 2008 erfolgte (entgegen Tz. 60 ff. des BMF-Schreibens zur Abgeltungsteuer vom 18. Januar 2016, BStBl. I 2016, 85).
Das Finanzgericht hatte die Revision nicht zugelassen. Die eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist beim BFH unter dem Az. VIII B 96/20 anhängig.
Fundstelle
BFH-Urteil vom 24. Oktober 2017 (VIII R 13/15), veröffentlicht am 20. Dezember 2017