Anwendbarkeit von § 20 Abs. 2 Satz 2 AStG, wenn das maßgebliche DBA eigene Aktivitätsklauseln für Betriebsstätteneinkünfte enthält

Das Sächsische Finanzgericht hatte über die Frage zu entscheiden, ob die Ausnahme vom switch-over in § 20 Abs. 2 Satz 2 AStG (un)anwendbar ist, wenn das maßgebliche DBA eigene Aktivitätsklauseln für Betriebsstätteneinkünfte enthält.

Sachverhalt

Die Klägerin (eine in Deutschland ansässige GmbH) unterhielt in Russland und Rumänien Betriebsstätten, in denen Dienstleistungen erbracht wurden. In den Betriebsstätten wurde u.a. auch der zu mehr als zur Hälfte beteiligte Gesellschafter der Klägerin eingesetzt.

Aufgrund der jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen, die beide einen Aktivitätsvorbehalt unter Hinweis auf § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 Außensteuergesetz (AStG) enthielten, versagte die Finanzverwaltung die Freistellung der Betriebsstätteneinkünfte.

Hiergegen wandte sich die Klägerin. Eine Freistellung sollte sich – so die Klägerin – aus § 20 Abs. 2 Satz 2 AStG ergeben, der für Einkünfte nach § 8 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a) AStG eine Rückausnahme vom „Switch Over“ nach § 20 Abs. 2 Satz 1 AStG anordnet.

Richterliche Entscheidung

Dem folgte das Sächsische Finanzgericht nicht, sodass die Klage als unbegründet abgewiesen wurde.

Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Wortlaut des § 20 Abs. 2 Satz 1 AStG schon nicht erfüllt gewesen sei. Hierfür wäre nämlich eine Freistellung nach Maßgabe des jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommens erforderlich gewesen, die vorliegend wegen der Nichterfüllung der DBA-rechtlichen Aktivitätsvorbehalte jedoch nicht gewährt werden konnte.

Eine fehlende Freistellung konnte dabei auch nicht durch § 20 Abs. 2 AStG ersetzt werden. Auch eine teleologische Extension war nach Auffassung des Finanzgerichts ebenso wenig möglich, wie eine Steuerbefreiung aus Abkommen über die Technische Zusammenarbeit abzuleiten.

Das Finanzgericht wies zwar auf einen ggf. möglichen Erlass im Billigkeitswege hin, ließ die Entscheidung darüber aber aus verfahrensrechtlichen Gründen offen.

Fundstelle

Sächsisches Finanzgericht, Urteil vom 15. Dezember 2020 (1 K 1469/16), die Revision ist beim BFH unter dem Az. I R 4/21 anhängig.

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