Update: Bewertung von Goldvorräten im Anlagevermögen
Das Finanzgericht Hamburg hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass für die Bewertung von im Anlagevermögen befindlichen Goldvorräten auf den Börsenkurs zum Bilanzstichtag abzustellen ist.
Sachverhalt
Die Beteiligten streiten in der Hauptsache über die Notwendigkeit der Berücksichtigung einer Wertaufholung bei dem Bilanzansatz eines Goldvorrats.
Im Anlagevermögen der Klägerin befinden sich am 12. Dezember 2011 in US-Dollar erworbene Goldvorräte (180,38 Unzen, Anschaffungskosten 2011: 234.300 €), in Bezug auf die in den Folgejahren Teilwertabschreibungen vorgenommen wurden, und zwar im Jahr 2012 (erstmals) auf 227.300 €, im Jahr 2013 auf 180.300 €, im Jahr 2014 auf 175.750 €. Diesen Wert aus 2014 übernahm die Klägerin auch in der Bilanz 2015 und 2016; dabei wies sie darauf hin, dass der aktuelle Aufwärtstrend nicht sicher sei und daher in der Bewertung keine Veränderung vorgenommen werde. Für den 31. Dezember 2016 hatte die Klägerin einen aktuellen Wert von 197.480 € ermittelt.
Nach Recherchen kam das Finanzamt zu dem Ergebnis, dass der Goldwert sich zwischenzeitlich bis auf 1.084,32 €/Unze per 31. Dezember 2016 erhöht und jedenfalls bis Ende 2017 stabilisiert habe, wenngleich der Kurs sich im Jahre 2018 in einem leichten Abwärtstrend befinde.
Richterliche Entscheidung
Die Klage vor dem Finanzgericht Hamburg blieb ohne Erfolg.
Der Wertansatz des Finanzamts für die Goldvorräte ist nicht zu beanstanden.
Der BFH hat in seiner Entscheidung vom 08. November 2016 (I R 49/15) zu der Bewertungsregelung gem. § 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 4 EStG auch zu dem häufig verwendeten Begriff der sog. Wertaufholung klargestellt, dass für jedes Wirtschaftsjahr, in dem das Wirtschaftsgut zum Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen gehört, die Bewertung mit den historischen Anschaffungskosten die maßgebliche Regel darstellt, die nur ausnahmsweise nach sich jährlich wiederholender Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für eine Bewertung mit dem niedrigeren Teilwert und Ausübung des diesbezüglich eingeräumten steuerlichen Wahlrechts durchbrochen wird.
Ein niedrigerer Ansatz als die historischen Anschaffungskosten kommt nach den genannten Vorschriften nur in Betracht, wenn eine voraussichtlich dauernde Wertminderung eingetreten ist.
Der Begriff der "voraussichtlich dauernden Wertminderung" ist weder im Handelsgesetzbuch noch im Steuerrecht definiert. Er bezeichnet im Grundsatz eine Minderung des Teilwerts, die einerseits nicht endgültig sein muss, andererseits aber nicht nur vorübergehend sein darf. Ob eine Wertminderung "voraussichtlich dauernd" ist, muss unter Berücksichtigung der Eigenart des jeweils in Rede stehenden Wirtschaftsguts beurteilt werden (vgl. BFH, Urteil vom 13. Februar 2019, XI R 41/17, siehe unseren Blogbeitrag). Dafür ist durch eine an der Eigenart des Wirtschaftsguts ausgerichtete Prognose zu prüfen, ob aus Sicht des Bilanzstichtags aufgrund objektiver Anzeichen ernstlich mit einem langfristigen Anhalten der Wertminderung gerechnet werden muss. Maßgeblich ist, ob aus Sicht des Bilanzstichtages mehr Gründe für ein Andauern der Wertminderung sprechen als dagegen (BFH, Urteil vom 21. September 2011, I R 89/10).
Nach Auffassung des Finanzgerichts ist auch bei der Bewertung des hier in Rede stehenden Goldes, dessen Wert an der Börse festgestellt wird, gerade angesichts der von der Klägerin betonten hohen Volatilität zur Erreichung der erforderlichen einfachen Handhabbarkeit im Besteuerungsverfahren das Abstellen auf das objektivierbare typisierte Kriterium des Börsenwerts zum Bilanzstichtag sachgerecht und erforderlich. Anhaltspunkte dafür, dass der Börsenpreis den tatsächlichen Wert der Goldanlage nicht widerspiegelt, sind nicht ersichtlich. Auch eine der Rechtslage bei festverzinslichen Wertpapieren entsprechende Situation, dass ein gesichertes Recht besteht, am Ende der Laufzeit einen bestimmten Wert (Nominalwert) zu erhalten, liegt nicht vor.
Update (09. September 2021)
Das Urteil ist laut LEXinform rechtskräftig; die Nichtzulassungsbeschwerde wurde vom BFH durch Beschluss vom 15. März 2021 (XI B 32/20) als unzulässig zurückgewiesen.
Fundstelle
Finanzgericht Hamburg, Urteil vom 03. Juni 2020 (5 K 20/19), die gegen das Urteil eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist beim BFH unter dem Az.: XI B 32/20 anhängig.