Zweckgebundene Spende kann als Sonderausgabe anzuerkennen sein

In einem aktuellen Urteil hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass ein Spendenabzug auch dann möglich ist, wenn die Spende einer konkreten Zweckbindung unterliegt und die Spendenquittung eine unzutreffende Angabe enthält.

Sachverhalt

Die Klägerin hatte in ihrer Einkommensteuererklärung einen Spendenabzug aufgrund einer Zahlung von 5.000 € an einen gemeinnützigen Tierschutzverein und Tierpension beantragt. Der Tierschutzverein stellte der Klägerin eine Zuwendungsbestätigung („Spendenbescheinigung“) über eine Sachzuwendung im Wert von 5.000 € aus. Nachfolgend lehnten das Finanzamt und das Finanzgericht einen Spendenabzug ab. Begründung: Die Zahlung der Klägerin sei nicht in den Verfügungsbereich des steuerlich begünstigten Vereins gelangt; dieser habe gerade keine Verfügungsmacht über das Geld erhalten sollen. Die Klägerin habe nämlich eine gezielte Zuwendung zur Versorgung eines ganz bestimmten, ihr besonders wichtigen Tieres gemacht und somit keine "Zuwendung zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke" in das Vereinsvermögen.

Entscheidung des BFH

Der BFH hat die vorinstanzliche Entscheidung aufgehoben und die Sache an das Finanzgericht zurückverwiesen. Die Bestimmung eines konkreten Verwendungszwecks der Spende durch die Klägerin stehe dem steuerlichen Abzug nicht entgegen. Voraussetzung sei allerdings, dass sich die Zweckbindung im Rahmen der vom Tierschutzverein verfolgten steuerbegünstigten Zwecke halte. Weiterhin entscheidend war für die obersten Steuerrichter, dass das Letztentscheidungsrecht darüber, ob und wie der begünstigte Empfänger seine steuerbegünstigten Zwecke fördert, bei diesem verbleibt; er muss die Zuwendung nicht annehmen. Bei zweckgebundenen Spenden ist die Unentgeltlichkeit zwar besonders sorgfältig zu prüfen. Diese fehle aber nicht schon dann, wenn der Spender sich nur gewisse immaterielle Vorteile (wie z.B. eine Ansehensmehrung) erhofft. Allein der Umstand, dass in einer Zuwendungsbestätigung für eine Geldzuwendung irrig angegeben wird, es handele sich um eine Sachzuwendung, steht dem Abzug der Zuwendung nicht entgegen.

In der Zuwendungsbestätigung hätte zwar angegeben werden müssen, dass eine Geldzuwendung vorliegt. Den Spendenabzug hindere dies jedoch nicht, so der BFH. Inhaltlich muss die Bestätigung Angaben enthalten, die für den Abzug wesentlich sind, insbesondere also die Höhe des zugewendeten Betrags, den beabsichtigten Verwendungszweck, den steuerbegünstigten Status der die Spende empfangenden Körperschaft und den Zeitpunkt der Zuwendung. Diesen Anforderungen genügte die vom Verein erteilte Zuwendungsbestätigung, da sie alle Angaben enthält, die für den Abzug einer Geldspende wesentlich sind.

Fundstelle

BFH, Urteil vom 16. März 2021 (X R 37/19), veröffentlicht am 16. September 2021; BFH - Pressemitteilung Nr. 032/2021 vom 16.9. 2021.

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