Anwendung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Organschaften
In einem Schreiben erläutert das Bundesfinanzministerium die Auswirkungen des BFH-Urteils vom 23. Juli 2020, wonach bei einer Organschaft der Organträger die Eingangsleistung bezieht, so dass es für die Frage der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers auf die Außenumsätze des Organkreises ankommt. Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass wird entsprechend geändert.
Die Finanzverwaltung setzt sich in dem aktuellen BMF-Schreiben mit der BFH-Rechtsprechung auseinander und erläutert dabei deren Auswirkungen auf die Rechtslage in den jeweiligen Besteuerungszeiträumen.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte in seinem Urteil vom 23. Juli 2020 (V R 32/19) in einem Fall der Erbringung von Bauleistungen durch Drittunternehmer entschieden, dass bei einer Organschaft der Organträger die Eingangsleistung bezieht, so dass es für § 13b Abs. 5 Satz 2 i. V. m. Abs. 2 Nr. 4 UStG auf die Außenumsätze des Organkreises ankommt und nicht auf die nichtsteuerbaren Innenumsätze der Organgesellschaft innerhalb des Organkreises.
Das o. g. Urteil des BFH ist zur Rechtslage in den Besteuerungszeiträumen 2008 bis 2011 ergangen und somit vor der Änderung des Anwendungsbereichs der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers auf Bauleistungen durch das sogenannte KroatienG - Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften - vom 25. Juli 2014. Ab diesem Zeitpunkt wird darauf abgestellt, ob der Leistungsempfänger nachhaltig entsprechende Leistungen erbringt, die alternativ mittels Vorliegens einer Bescheinigung nach dem Vordruckmuster USt 1 TG nachgewiesen werden können.
Das Bundesfinanzministerium stellt in seinem aktuellen Schreiben klar, dass der Leistungsempfänger gemäß § 13b Abs. 5 Satz 2 UStG die Steuer jedoch unabhängig davon schulde, ob er sie für eine von ihm erbrachte Bauleistung verwendet, so dass es auf diesen direkten und unmittelbaren Zusammenhang zwischen Eingangs- und Ausgangs-Bauleistung nicht (mehr) ankommt. Nach dem o. g. BFH-Urteil V R 32/19 vom 23. Juli 2020 ist festzustellen, dass für die Anwendung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach § 13b Abs. 5 Satz 2 i. V. m. Abs. 2 Nr. 4 UStG nicht steuerbare Innenumsätze unbeachtlich sind. Dieser Grundsatz gilt allgemein und ist auf die Anwendung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Lieferungen von Gas oder Elektrizität, bei der Reinigung von Gebäuden und Gebäudeteilen und bei sonstigen Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation übertragbar.
Die Grundsätze des BMF-Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.
Fundstelle
BMF-Schreiben vom 27. September 2021 (III C 3 - S 7279/19/10005 :003)