Update: FinMin NRW und Rheinland-Pfalz: Steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der Unwetterschäden

Am 16. Juli 2021 haben die Finanzministerien der Bundesländer Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz zwei inhaltsgleiche Erlasse zu den steuerlichen Maßnahmen zur Berücksichtigung der Schäden im Zusammenhang mit den Unwetterereignissen im Juli dieses Jahres veröffentlicht.

Zu den steuerlichen Hilfsmaßnahmen zählen u.a.:

  1. Stundungs- und Vollstreckungsmaßnahmen sowie Anpassung der Vorauszahlungen
  2. Vereinfachung des Nachweises steuerbegünstigter Zuwendungen
  3. Auswirkungen des Verlustes von Buchführungsunterlagen
  4. Maßnahmen im Bereich von Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Lohnsteuer wie z.B. Sonderabschreibungen


Update (01. November 2021)

Das BMF hat mit Datum vom 28. Oktober ein Schreiben veröffentlicht (III C 2 - S 7030/21/10008 :001), nach dem, im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder, die Regelungen unter Ziffer II., III. und V. des BMF-Schreibens vom 23. Juli 2021 über den 31. Oktober 2021 hinaus bis zum 31. Dezember 2021 weiterhin anzuwenden sind.

Update (10. August 2021)

Auch Hessen unterstützt die Betroffenen der Hochwasserereignisse mit steuerlichen Hilfsmaßnahmen.

Update (04. August 2021)

Das Bayerisches Staatsministerium der Finanzen hat heute eine Pressemitteilung veröffentlicht, in der auf die Verlängerung der Steuererklärungsfristen für von Unwettern Betroffene hingewiesen wird:

Betroffenen wird auf Antrag die Abgabefrist für nach dem 28. Juni 2021 abzugebende Jahressteuererklärungen bis zum 2. November 2021 verlängert. Diese Regelung kommt insbesondere steuerlich beratenen Bürgerinnen und Bürgern zugute, deren reguläre Abgabefrist für Jahressteuererklärungen 2019 am 31. August 2021 endet. Zudem können von den Unwettern Betroffene Fristverlängerung für die zum 10. August und 10. September 2021 einzureichenden Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Lohnsteuer-Anmeldungen bis zum 11. Oktober 2021 beantragen. Die Finanzämter werden die Umstände besonders berücksichtigen und können so über diese Fristverlängerungen hinaus im Einzelfall sogar eine weitergehende Fristverlängerung gewähren.

Zusätzlich zu den direkten finanziellen Hilfen hat das Bayerische Staatsministerium der Finanzen und für Heimat bereits im Juli umfangreiche steuerliche Maßnahmen für von den Unwettern betroffene Privatpersonen und Unternehmen bekanntgegeben. So können im Einzelfall Steuern gestundet, Vollstreckungsmaßnahmen aufgeschoben und Steuervorauszahlungen angepasst werden. Auch Sonderabschreibungen sind möglich. Muss Hausrat und Kleidung in größerem Umfang wiederbeschafft werden, können diese Ausgaben unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich berücksichtigt werden. Ansprechpartner ist das jeweils zuständige Finanzamt.

Update (30. Juli 2021)

Die ursprünglichen Erlasse aus NRW, Rheinland-Pfalz und Bayern wurden erweitert. Auch der Freistaat Sachsen unterstützt die Betroffenen der Hochwasserereignisse mit steuerlichen Hilfsmaßnahmen.

Nach einer Pressemitteilung des Ministeriums für Finanzen Baden-Württemberg gelten die länderbezogenen Katastrophenerlasse auch dort. Auch das Ministerium für Finanzen und Europa des Saarlandes hat in einer Pressemitteilung bekannt gegeben, die Katastrophenerlasse mitzutragen und anzuwenden. Dies gilt ebenfalls nach einer Pressemitteilung auch für das Land Niedersachsen.

Update (26. Juli 2021)

Umsatzsteuer; Billigkeitsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Flutkatastrophe vom Juli 2021

Hierzu: BMF-Schreiben vom 23. Juli 2021 - III C 2 - S 7030/21/10008 :001 (2021/0845812) -

Zur Unterstützung der Bewältigung des außergewöhnlichen und parallel zur Corona-Pandemie eingetretenen Unwetterereignisses gelten Billigkeitsmaßnahmen hinsichtlich der Überlassung von Wohnraum (Abstandnahme von der Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe und Vorsteuerkorrektur nach § 15a UStG, Vorsteuerabzug für laufende Kosten), der unentgeltlichen Verwendung von dem Unternehmen zugeordneten Gegenständen (Investitionsgütern) zur Suche und Rettung von Flutopfern und zur Beseitigung der Flutschäden (Abstandnahme von der Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe), der unentgeltlichen Erbringung einer sonstigen Leistung (z.B. Personalgestellung) (Abstandnahme von der Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe), der Herabsetzung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung 2021 (Herabsetzung der USt-Sondervorauszahlung 2021 ohne dass die gewährte Dauerfristverlängerung durch die Erstattung bzw. Festsetzung auf Null berührt wird) und hinsichtlich von Sachspenden (Abstandnahme von der Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe für bestimmte Gegenstände (z.B. Lebensmittel, Hygieneartikel), Vorsteuerabzug).

Update (23. Juli 2021)

Hochwasserkatastrophe: Zoll gewährt unbürokratische Hilfe

Hierzu: Mitteilung der Generalzolldirektion vom 20. Juli 2021 (https://www.zoll.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/Sonstiges/2021/z38_hilfe_hochwasser.html)

Das Bundesfinanzministerium hat entschieden, dass die Zollverwaltung Geschädigten in den betroffenen Regionen helfen und für die vom Zoll verwalteten Steuern geeignete Erleichterungen zusichern darf.

Es sind folgende steuerliche Erleichterungen möglich:

  • Stundung von fälligen oder bis zum 31. Oktober 2021 fällig werdenden Steuern
  • Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand bei Fristverletzungen
  • Absehen von der Festsetzung von Steuern beziehungsweise Erlass aus Billigkeitsgründen im Falle nachweislicher Existenzgefährdung
  • Verzicht auf Verspätungszuschläge
  • Absehen von Vollstreckungsmaßnahmen bis 31. Januar 2022

keine steuerlichen Nachteile bei Verlust von steuerlich relevanten Unterlagen

Update (22. Juli 2021)

Auch Bayern hat am 19. Juli einen Erlass für steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung von Schäden durch Unwetterereignisse auf der Homepage des Bayerischen Landesamtes für Steuern veröffentlicht.

Fundstelle

Pressemitteilungen vom 16. Juli 2021: NRW und Rheinland-Pfalz.

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