BMF: Betrieblicher Schuldzinsenabzug nach § 4 Absatz 4a EStG; Berücksichtigung der Gewerbesteuerrückstellung
Mit Schreiben vom 5. November 2021 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) zur Berücksichtigung der Gewerbesteuerrückstellung beim betrieblichen Schuldzinsenabzug nach § 4 Absatz 4a EStG Stellung genommen.
Durch die Änderung der Rdnr. 8 Satz 4 des BMF-Schreibens vom 2. November 2018 mit BMF-Schreiben vom 18. Januar 2021 bleibt u.a. die nach § 4 Abs. 5b EStG nicht abziehbare Gewerbesteuer samt Nebenleistungen als außerbilanzielle Korrektur bei der Ermittlung des Gewinns für die Anwendung des § 4 Abs. 4a EStG außer Ansatz. In der Folge mindert die Gewerbesteuer und mithin auch die von bilanzierenden Steuerpflichtigen zu bildende Gewerbesteuerrückstellung den Gewinn i. S. d. § 4 Abs. 4a EStG und erhöht damit die Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der nicht abziehbaren Schuldzinsen.
Da sich die zu bildende Gewerbesteuerrückstellung und die Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der nicht abziehbaren Schuldzinsen gegenseitig beeinflussen, wird Rdnr. 18 des BMF-Schreibens vom 2. November 2018 um einen Satz ergänzt, dass eine Neuberechnung der Gewerbesteuerrückstellung im Hinblick auf den Ansatz des Hinzurechnungsbetrags nicht erforderlich, aber auch nicht zu beanstanden ist.
Fundstelle
BMF, Schreiben vom 5. Oktober 2021, IV C 6 - S 2144/19/10003 :008.