Update: Begriff der "Organisation der Vereinten Arbeit" im DBA-Jugoslawien erfasst auch Nachfolgeorganisationen

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem aktuellen Beschluss entschieden, dass steuerpflichtige juristische Personen, die nach dem Recht Bosnien und Herzegowinas gegründet wurden oder an die Stelle einer "Organisation der Vereinten Arbeit", die als Rechtsform nicht mehr existiert, getreten sind, von dem in Art. 8 und Art. 14 Abs. 3 DBA-Jugoslawien verwendete Begriff der "Organisation der Vereinten Arbeit" erfasst werden.

Sachverhalt

Die Beteiligten stritten um die Auslegung des Begriffs "Organisation der Vereinten Arbeit", wie er im Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen Deutschland und Jugoslawien aus dem Jahr 1987 verwendet wurde; Deutschland und Bosnien-Herzegowina haben die Fortgeltung dieses DBA im Jahr 1992 beschlossen.

Der in Deutschland wohnhafte Kläger ist Gesellschafter zweier Kapitalgesellschaften ("d.o.o.") mit Sitz in Bosnien-Herzegowina, die in den Jahren 1991 bzw. 1995 gegründet wurden. In den Streitjahren veräußerte er die Beteiligung an der einen Gesellschaft und erhielt eine Gewinnausschüttung von der anderen. Eine Besteuerung des Veräußerungsgewinns bzw. der Gewinnausschüttung in Bosnien-Herzegowina erfolgte nicht.

Im Rahmen des Veranlagungsverfahrens vertrat der Kläger die Auffassung, für die Einkünfte fehle es aufgrund der für die Organisation der Vereinten Arbeit geltenden besonderen Bestimmungen des DBA-Jugoslawien an einem deutschen Besteuerungsrecht. Dagegen wandte das beklagte Finanzamt ein, die betreffenden Abkommensbestimmungen seien nur auf nach jugoslawischem Recht gegründete originäre Organisationen der Vereinten Arbeit anzuwenden.

Die Klage vor dem Finanzgericht Düsseldorf hatte Erfolg.

Entscheidung des BFH

Der BFH hat sich der Entscheidung der Vorinstanz angeschlossen und die Revision als unbegründet zurückgewiesen.

Das Finanzgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass Deutschland weder hinsichtlich des im Streitjahr 2009 angefallenen Gewinns des Klägers aus der Veräußerung von Anteilen an der B in Höhe von noch hinsichtlich der das Streitjahr 2012 betreffenden Gewinnausschüttung (A) in Höhe von ein Besteuerungsrecht zusteht, sondern die Beträge lediglich bei der Berechnung des besonderen Steuersatzes gemäß § 32b Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu berücksichtigen sind.

Der Begriff der Organisation der Vereinten Arbeit wird im DBA-Jugoslawien selbst nicht definiert. Der Begriff der Organisation der Vereinten Arbeit wird im DBA Jugoslawien selbst nicht definiert. Wird ein Begriff im Abkommen selbst nicht definiert und lässt sich der Bedeutungsinhalt - wie im Streitfall - auch nicht unmittelbar aus dem allgemeinen und im Einklang mit dem Sinn und Vorschriftenzusammenhang des Abkommens stehenden Sprachgebrauch gewinnen, kommt dem Begriff nach Art. 3 Abs. 2 DBA Jugoslawien die Bedeutung zu, die ihm nach dem Recht über die Steuern des Anwendestaates (hier: Deutschland) zukommt. Indessen hatte und hat der Begriff der "Organisation der Vereinten Arbeit" im deutschen Steuerrecht keine Bedeutung. Vielmehr handelt es sich um einen Rechtsbegriff des jugoslawischen Rechts, an den die Abkommensparteien bewusst angeknüpft haben. Es entspricht dann aber dem Zweck des Art. 3 Abs. 2 DBA Jugoslawien, Entscheidungsharmonie zwischen der Abkommensauslegung und dem innerstaatlichen Steuerrecht des Anwendestaates dadurch herzustellen, dass der genannte Rechtsbegriff im Einklang mit der Begriffsbedeutung im anderen Vertragsstaat (hier: Jugoslawien) auszulegen ist.

Für die Entscheidung des Streitfalles kommt es nach dem Vorstehenden darauf an, ob angesichts der gesellschaftsrechtlichen Entwicklung in Jugoslawien und seinen Nachfolgestaaten auch die an die Stelle der Organisationen der Vereinten Arbeit getretenen Nachfolgeunternehmen und alle steuerpflichtigen juristischen Personen, die nach 1988 in Übereinstimmung mit dem jugoslawischen Gesellschaftsrecht bzw. dem Gesellschaftsrecht der Nachfolgestaaten errichtet worden sind, Art. 14 Abs. 3 DBA-Jugoslawien unterfallen (so Raber, a.a.O., Art. 8 Rz 7 und 8), oder sich der Wortlaut der Bestimmung mit dem Finanzamt auf die nach bosnisch-herzegowinischem Gesellschaftsrecht seit dem 31. Dezember 1991 nicht mehr existierende jugoslawische Organisation der Vereinten Arbeit beschränkt.

Der BFH schließt sich dazu der Rechtsauffassung des Finanzgerichts an. Er hält an seiner Rechtsprechung zur sog. statischen Abkommensauslegung (Urteile vom 10. Juni 2015, I R 79/13, m.w.N.; vom 25. November 2015, I R 50/14) fest, stellt aber klar, dass bei Vorliegen einer sog. Fortgeltungsvereinbarung für die Abkommensauslegung auf den Zeitpunkt des Abschlusses dieser Vereinbarung abzustellen sein kann.

Auch für die Gewinnausschüttung des Streitjahres 2012 fehlt es an einem Besteuerungsrecht Deutschlands. Gemäß Art. 8 Satz 1 DBA-Jugoslawien kann der Gewinn aus Investitionen in einer jugoslawischen Organisation der Vereinten Arbeit, den eine in Deutschland ansässige Person bezieht, in Jugoslawien (Bosnien und Herzegowina) besteuert werden. Dividenden, die eine in Deutschland ansässige Gesellschaft an eine in Jugoslawien ansässige Person zahlt, können hingegen in Deutschland besteuert werden (Art. 11 Abs. 1 Satz 1 DBA-Jugoslawien). Gemäß Art. 22 Abs. 1 DBA-Jugoslawien können Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, die in den vorstehenden Artikeln nicht behandelt wurden, ohne Rücksicht auf ihre Herkunft nur in diesem Staat besteuert werden.

Die Gewinnausschüttung aus dem Jahr 2012 unter Art. 8 Satz 1 DBA-Jugoslawien. Es handelt sich um den Gewinn aus Investitionen in einer jugoslawischen Organisation der Vereinten Arbeit. Damit besteht ein Besteuerungsrecht von Bosnien und Herzegowina.

Update (30. Mai 2022)

Das Urteil I R 63/17 wurde im BStBl. veröffentlicht, BStBl. II 2022, Seite 250.

Fundstelle

BFH, Beschluss vom 13. Juli 2021 (I R 63/17), veröffentlicht am 18. November 2021.

Zum Anfang