Update: BMF zur Umsetzung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts zur Steuerverzinsung

In einer aktuellen Verlautbarung hat das Bundesfinanzministerium (BMF) zur Umsetzung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 18. August 2021 zur Steuerverzinsung bis zu einer rückwirkenden gesetzlichen Neuregelung für Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2019 Stellung genommen.

Hintergrund

Das BVerfG (Erster Senat) hatte entschieden, dass die Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen in § 233a in Verbindung mit § 238 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) verfassungswidrig ist, soweit der Zinsberechnung für Verzinsungszeiträume (nicht Veranlagungszeiträume) ab dem 1. Januar 2014 ein Zinssatz von monatlich 0,5 % zugrunde gelegt wird. Für Verzinsungszeiträume ab 2019 sei die Verzinsung in verfassungskonformer Weise neu zu regeln. Für Verzinsungszeiträume bis 31. Dezember 2018 ist das bisherige Recht aber weiter anwendbar (mehr dazu in unserem Steuern & recht newsflash vom 18. August 2021).

Anwendungsschreiben des Bundesfinanzministeriums

Das BMF hat sich nun zur Umsetzung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Juli 2021 - 1 BvR 2237/14 und 1 BvR 2422/17 - bis zu einer rückwirkenden gesetzlichen Neuregelung zur Verzinsung nach §§ 233a, 238 Abs. 1 Satz 1 AO für Verzinsungszeiträume ab dem 1.1.2019 geäußert.

Danach sind sämtliche erstmalige Festsetzungen von Nachzahlungs- und Erstattungszinsen nach § 233a AO für Verzinsungszeiträume ab dem 1.1.2019 gemäß § 165 Abs. 1 Satz 4 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 2 und § 239 Abs. 1 Satz 1 AO auszusetzen.

Für Verzinsungszeiträume ab dem 1.1.2019 anfallenden Nachzahlungs- oder Erstattungszinsen werden nicht festgesetzt. Die ausgesetzte Zinsfestsetzung soll nachzuholen sein, soweit und sobald die Ungewissheit durch eine rückwirkende Gesetzesänderung beseitigt ist (§ 165 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 AO).

Das BMF-Schreiben enthält außerdem Erläuterungen zu geänderten oder berichtigten Zinsfestsetzungen nach § 233a AO, mit vorläufigen Steuerfestsetzungen verbundene Zinsfestsetzungen nach § 233a AO, zu Einspruchsfällen, Rechtshängigen Fällen, zur Aussetzung der Vollziehung sowie zu Zinsen nach den §§ 234 bis 237 AO.

Das BMF-Schreiben vom 14. Dezember 2018, geändert durch das BMF-Schreiben vom 27. November 2019, wird mit sofortiger Wirkung aufgehoben. – Das aktuelle BMF-Schreiben tritt mit sofortiger Wirkung an die Stelle des zur vorläufigen Festsetzung von Zinsen nach § 233 in Verbindung mit § 238 Absatz 1 Satz 1 AO ergangenen BMF-Schreibens vom 2. Mai 2019.

Update (03. Dezember 2021)

Das BMF hat am 03. Dezember 2021 (IV A 3 - S 0338/19/10004 :005) ein Schreiben veröffentlicht, dass das BMF-Schreiben vom 17. September 2021, BStBl I S. 1759 ergänzt. Es enthält eine Klarstellung zur Aussetzung der Vollziehung und eine Anweisung zur vorläufigen Festsetzung von Hinterziehungszinsen für Verzinsungszeiträume ab 01. Januar 2019, soweit festgesetzte Nachzahlungszinsen für gleiche Verzinsungszeiträume anzurechnen sind.

Fundstelle

BMF-Schreiben vom 17. September 2021 (IV A 3 - S 0338/19/10004 :005), veröffentlicht am 28. September 2021.

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