Update: BMF: Vorübergehende Verlängerung der Reinvestitionsfristen bei der Rücklage für Ersatzbeschaffung
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 13. Januar 2021 ein Schreiben zur vorübergehenden Verlängerung der Reinvestitionsfristen bei der Rücklage für Ersatzbeschaffung (R 6.6 EStR) veröffentlicht.
Durch das vorliegende BMF-Schreiben verlängern sich die in R 6.6. EStR geregelten Fristen für die Ersatzbeschaffung oder Reparatur bei Beschädigung jeweils um ein Jahr, wenn die genannten Fristen ansonsten in einem nach dem 29. Februar 2020 und vor dem 1. Januar 2021 endenden Wirtschaftsjahr ablaufen würden.
Update (21. September 2022)
Mit Schreiben vom 20. September 2022 (IV C 6 - S 2138/19/10002 :003) hat das BMF die Reinvestitionsfristen für die Rücklage für Ersatzbeschaffung bis zum 31.12.2023 erneut jeweils um ein Jahr wie folgt verlängert:
Die Fristen für die Ersatzbeschaffung oder Reparatur bei Beschädigung nach Bildung einer Rücklage nach R 6.6 Absatz 4 EStR verlängern sich jeweils um drei Jahre, wenn die Rücklage ansonsten am Schluss des nach dem 29. Februar 2020 und vor dem 1. Januar 2021 endenden Wirtschaftsjahres aufzulösen wäre. Die genannten Fristen verlängern sich um zwei Jahre, wenn die Rücklage am Schluss des nach dem 31. Dezember 2020 und vor dem 1. Januar 2022 endenden Wirtschaftsjahres aufzulösen wäre. Sie verlängern sich um ein Jahr, wenn die Rücklage am Schluss des nach dem 31. Dezember 2021 und vor dem 1. Januar 2023 endenden Wirtschaftsjahres aufzulösen wäre.
Update (16. Dezember 2021)
Das BMF hat am 15. Dezember 2021 ein neues Schreiben zur vorübergehenden Verlängerung der Reinvestitionsfristen für Rücklagen für Ersatzbeschaffung (R 6.6 EStR) veröffentlicht (IV C 6 - S 2138/19/10002 :003).
Das Schreiben vom 15. Dezember 2021 ersetzt das BMF-Schreiben vom 13. Januar 2021 und sieht vor, dass die in R 6.6 EStR geregelten Fristen für die Ersatzbeschaffung oder Reparatur bei Beschädigung nach Bildung einer Rücklage nach R 6.6 Absatz 4 EStR sich jeweils um zwei Jahre verlängern, wenn die genannten Fristen ansonsten in einem nach dem 29. Februar 2020 und vor dem 01. Januar 2021 endenden Wirtschaftsjahr aufzulösen wären. Die genannten Fristen verlängern sich um ein Jahr, wenn die Rücklage am Schluss des nach dem 31. Dezember 2020 und vor dem 01. Januar 2022 endenden Wirtschaftsjahres aufzulösen wäre.
Fundstelle
BMF-Schreiben vom 13. Januar 2021 – IV C 6 - S 2138/19/10002 :003.