BMF: Gewährung von Zusatzleistungen und Zulässigkeit von Gehaltsumwandlungen

Anwendung des BMF-Schreibens vom 5. Februar 2020 (BStBl I Seite 222) und des BFH-Urteils vom 1. August 2019 -VI R 32/18 (vgl. unseren Blogbeitrag)

Nach dem vorliegenden BMF-Schreiben ist das BMF-Schreiben vom 5. Februar 2020 für Veranlagungszeiträume bis einschließlich 2019 nicht mehr anzuwenden. Damit ist in allen offenen Fällen der Veranlagungszeiträume bis einschließlich 2019 das BFH-Urteil vom 1. August 2019, VI R 32/18, über den entschiedenen Einzelfall hinaus anzuwenden.

Für Veranlagungszeiträume ab 2020 sind die Regelungen des § 8 Abs. 4 EStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2020 zu beachten.

Fundstelle

BMF, Schreiben vom 5. Januar 2022, IV C 5 - S 2334/19/10017 :004.

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