Beherrschungsidentität bei mittelbarer Beteiligung über eine Kapitalgesellschaft an einer Besitz-Personengesellschaft

Auch eine Beteiligung der an der Betriebsgesellschaft beteiligten Gesellschafter an einer Besitz-Personengesellschaft, die lediglich mittelbar über eine Kapitalgesellschaft besteht, ist bei der Beurteilung einer personellen Verflechtung als eine der Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung zu berücksichtigen (Änderung der Rechtsprechung). Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.

Sachverhalt

Die Klägerin, eine GmbH & Co. KG, vermietete mit Vertrag aus 1998 die ehemalige Produktionshalle, Büroräume und Nebenräume" an die mit ihr über die H GmbH verbundene (spätere) M-GmbH & Co. KG (M KG; damals noch GmbH), die die vermietete Immobilie neben weiteren Grundstücken betrieblich nutzte. Das Mietverhältnis mit der M KG bestand auch in den Streitjahren (2010 bis 2012) fort.

In der Zeit vom 19. Dezember 2013 bis zum 25. Februar 2014 fand bei der Klägerin eine Außenprüfung statt. Obwohl die Klägerin während der Außenprüfung die erweiterte Kürzung i.S. von § 9 Nr. 1 Satz 2 Gewerbesteuergesetz (GewStG) beantragt hatte, traf der Prüfer zur Gewerbesteuer keine Feststellungen.

Nachdem die Klägerin unmittelbar beim Finanzamt die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG beantragt hatte, lehnte das Finanzamt die Gewährung der erweiterten Kürzung mit Einspruchsentscheidung vom 06. November 2015 ab. Unter Verweis auf den Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 17. Oktober 2002, I R 24/01) führte das Finanzamt aus, dass wegen der im Sonderbetriebsvermögen der Kommanditisten der Klägerin gehaltenen Beteiligungen an der H-GmbH keine ausschließliche Verwaltung eigenen Grundbesitzes vorliege.

Die Klage vor dem Hessischen Finanzgericht hatte Erfolg.

Entscheidung des BFH

Der BFH hat der Revision stattgegeben und die Entscheidung der Vorinstanz aufgehoben.

Das Finanzgericht hat zu Unrecht die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG gewährt. Zwar hat das Finanzgericht zu Recht erkannt, dass der Inanspruchnahme der erweiterten Kürzung im Streitfall weder § 9 Nr. 1 Satz 5 Nr. 1 GewStG noch der Umstand, dass die Beteiligungen von Kommanditisten der Klägerin an der H-GmbH als Sonderbetriebsvermögen II bei der Klägerin behandelt worden sind, entgegenstehen.

Gleichwohl ist die erweiterte Kürzung der Klägerin nicht zu gewähren, weil zwischen der Klägerin und der M-KG in den Streitjahren eine Betriebsaufspaltung vorgelegen hat. Zwar ist das Finanzgericht nach der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung --auch des erkennenden Senats-- davon ausgegangen, dass --im Gegensatz zu einer mittelbaren Beteiligung über eine Kapitalgesellschaft an der Betriebsgesellschaft-- durch eine mittelbare Beteiligung über eine Kapitalgesellschaft an der Klägerin als Besitz-Personengesellschaft keine personelle Verflechtung begründet werden kann. An dieser Rechtsprechung hält der erkennende Senat unter Berücksichtigung der von ihm eingeholten Stellungnahmen des I. und des III. Senats des BFH jedoch nicht mehr fest.

Fundstelle

BFH, Urteil vom 16. September 2021 (IV R 7/18), veröffentlicht am 03. Februar 2022.

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