Zahlungen einer ausländischen Stiftung

Das Tatbestandsmerkmal der wirtschaftlichen Vergleichbarkeit mit Gewinnausschüttungen in § 20 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1 EStG ist weit auszulegen. Es ist nicht erforderlich, dass der Leistungsempfänger unmittelbar oder mittelbar Einfluss auf das Ausschüttungsverhalten der Stiftung nehmen kann. Ausschüttungen einer Stiftung an einen Destinatär sind als Kapitalertrag zu berücksichtigen, soweit diese aus den Erträgen der Stiftung erfolgen. Dies hat das Finanzgericht Hamburg entschieden.

Sachverhalt

Im Streitfall hatte der Kläger als Angehöriger der begünstigten Familie eines Schweizer Familienstiftung auf Basis deren Satzung eine Zuwendung erhalten. Für einen anderen Familienangehörigen war durch den BFH bereits geklärt, dass es sich bei den Zahlungen nicht um eine freigebige Zuwendung im Sinne von § 7 Abs. 1 ErbStG handele (Urteil vom 07. März 2019, II R 6/16). Der Beklagte behandelte die Zuwendung sodann als Kapitalertrag gem. § 20 Abs. 1 Nr. 9 Einkommensteuergesetz (EStG).

Richterliche Entscheidung

Die hiergegen gerichtete Klage ist vor dem Finanzgericht Hamburg ohne Erfolg geblieben. Neben dem Vorliegen weiterer Tatbestandsmerkmale sei die Leistung der Stiftung auch „einer Gewinnausschüttung im Sinne von § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG vergleichbar“.

Das Tatbestandsmerkmal sei weit auszulegen, daher sei es nicht erforderlich, dass der Leistungsempfänger unmittelbar oder mittelbar Einfluss auf das Ausschüttungsverhalten der Stiftung nehmen könne.

Da diese Frage der Einflussnahme des Destinärs in Rechtsprechung und Literatur kontrovers beurteilt wird, wurde die Revision zugelassen.

Fundstelle

Finanzgericht Hamburg, Urteil vom 20. August 2021 (1 K 244/19); die Revision ist beim BFH unter dem Az. VIII R 25/21 anhängig, siehe den Newsletter 4/2021 des Finanzgerichts.

Eine englische Zusammenfassung dieses Urteils, sowie des BFH-Urteils II R 6/16 zur Frage der Schenkungssteuer finden Sie hier.

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