BMF: Neues Schreiben zur Nutzungsdauer von Computerhardware und Software zur Dateneingabe und -verarbeitung

Mit Datum vom 22. Februar 2022 wurde ein überarbeitetes Schreiben zur Nutzungsdauer von Computerhardware und Software zur Dateneingabe und -verarbeitung veröffentlicht, dass das BMF-Schreiben vom 26. Februar 2021 (vgl. unseren Blogbeitrag) ersetzt.

Neu eingefügt wurden im Vergleich zum Vorgängerschreiben die Tz. 1.1 - 1.4 unter "I. Nutzungsdauer", in denen sich das BMF zu Anwendungsfragen sowie zum Charakter des eingeräumten Wahlrechts äußert. Besonders hervorzuheben ist, dass die Anwendung der kürzeren Nutzungsdauer nach Auffassung des BMF kein Wahlrecht i.S.d. § 5 Abs. 1 EStG darstellen soll (vgl. Tz. 1.1).

Die folgenden Textziffern wurden neu eingefügt:

"1.1 Die betroffenen Wirtschaftsgüter unterliegen auch weiterhin § 7 Absatz 1 EStG. Die Möglichkeit, eine kürzere betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer zugrunde zu legen, stellt
- keine besondere Form der Abschreibung,
- keine neue Abschreibungsmethode und
- keine Sofortabschreibung dar.
Die Anwendung der kürzeren Nutzungsdauer stellt zudem auch kein Wahlrecht im Sinne des § 5 Absatz 1 EStG dar.

1.2 Auch bei einer grundsätzlich anzunehmenden Nutzungsdauer von einem Jahr gilt, dass
- die Abschreibung im Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung, mithin bei Fertigstellung, beginnt,
- die Wirtschaftsgüter in das nach R 5.4 EStR 2012 zu führende Bestandsverzeichnis aufzunehmen sind,
- der Steuerpflichtige von dieser Annahme auch abweichen kann,
- die Anwendung anderer Abschreibungsmethoden grundsätzlich möglich ist.

1.3 Die Regelung findet gemäß § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 7 Satz 1 EStG auch für Überschusseinkünfte Anwendung.

1.4 Es wird nicht beanstandet, wenn abweichend zu § 7 Absatz 1 Satz 4 EStG die Abschreibung im Jahr der Anschaffung oder Herstellung in voller Höhe vorgenommen wird."

Fundstelle

BMF, Schreiben vom 22. Februar 2022, IV C 3 -S 2190/21/10002 :025.

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