Update: Keine Zuordnung der Kapitalbeteiligung des Kommanditisten zum notwendigen Sonderbetriebsvermögen II
Für die Zuordnung von Wirtschaftsgütern (hier einer Kapitalbeteiligung) zum notwendigen Sonderbetriebsvermögen II ist der Veranlassungszusammenhang maßgebend. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Sachverhalt
Die Beteiligten streiten für den Veranlagungszeitraum 2002 um den Ansatz eines Entnahmegewinns im SBV II des Kommanditisten bei der Klägerin, einer GmbH & Co. KG. Die allein zur Geschäftsführung und Vertretung der Klägerin berufene Komplementärin (D-GmbH) verfügte über einen eigenen Geschäftsbetrieb von erheblichem Umfang und war neben der Beteiligung an der Klägerin an weiteren Personengesellschaften beteiligt, die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielten.
Der strittige Entnahmegewinn war nach Auffassung des Finanzamtes durch eine Schenkung der Kommanditbeteiligung i.R.d. vorweggenommenen Erbfolge entstanden. Diese Schenkung beurteilte das Finanzamt als Entnahme der Beteiligung des Kommanditisten an der Komplementär-GmbH aus dessen Sonderbereich bei der Klägerin. Die tatsächlichen Geschäftsbeziehungen (Hausverwaltung, Buchführung) der GmbH zu der KG, die über ihre gesellschaftsrechtliche Beteiligung als Komplementärin und ihre Geschäftsführertätigkeit hinaus bestanden und der Umstand, dass es sich bei der Klägerin um eine zweigliedrige KG (d.h. nur der Kommanditist und „seine“ GmbH sind Gesellschafter der KG) handelte, bei der die Beteiligung an der Komplementär-GmbH stets eine funktional wesentliche Betriebsgrundlage darstelle, hätten nach Auffassung des FA zu SBV II des Kommanditisten bei der KG geführt.
Mit ihrer Klage machte die Klägerin geltend, dass die Beteiligung an der GmbH nicht zum SBV II des Kommanditisten bei der KG gehört habe, da die GmbH ein selbständiges, unabhängiges Unternehmen sei, das bereits Jahre vor Gründung der Klägerin am Geschäftsleben teilgenommen habe und eigenen Grundbesitz verwalte.
Die dagegen erhobene Klage vor dem Finanzgericht Düsseldorf hatte Erfolg (vgl. unseren Blogbeitrag).
Entscheidung des BFH
Der BFH hat sich der Entscheidung der Vorinstanz angeschlossen und die Revision als unbegründet zurückgewiesen.
Nach dem Veranlassungszusammenhang ist die (Mehrheits-)Beteiligung eines Kommanditisten an einer Kapitalgesellschaft, die neben ihren geschäftlichen Beziehungen zur KG oder neben ihrer Geschäftsführertätigkeit als Komplementär-GmbH für die KG einen eigenen Geschäftsbetrieb von nicht ganz untergeordneter Bedeutung unterhält, in der Regel nicht dem notwendigen Sonderbetriebsvermögen II zuzuordnen.
Dies gilt auch dann, wenn die einen eigenen Geschäftsbetrieb von nicht ganz untergeordneter Bedeutung unterhaltende Komplementär-GmbH wirtschaftlich mit der GmbH & Co. KG verflochten ist und die Geschäftsbeziehungen aus Sicht der GmbH & Co. KG nicht von geringer Bedeutung sind (z.B. entgegen Verfügung der OFD Nordrhein-Westfalen vom 17. Juni 2014, S 2242-2014/0003-St 114, S 2242-2014/00003-St 115, unter III.2.).
Ebenso gilt dies, wenn die einen eigenen Geschäftsbetrieb von nicht ganz untergeordneter Bedeutung unterhaltende Kapitalgesellschaft als Komplementär-GmbH gemeinsam mit dem an ihr beteiligten Kommanditisten eine aus ihnen bestehende zweigliedrige GmbH & Co. KG gründet.
Update (21. November 2022)
Das Urteil IV R 15/19 wurde im BStBl. veröffentlicht, BStBl. II 2022, Seite 651.
Fundstelle
BFH, Urteil vom 21. Dezember 2021 (IV R 15/19), veröffentlicht am 03. März 2022.