Update: BMF: Abgrenzung zwischen Geldleistung und Sachbezug

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 14. April ein Schreiben für die Anwendung der Regelungen des § 8 Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 2 Satz 11 zweiter Halbsatz EStG in der Fassung des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften sowie für die Anwendung der Urteile des BFH vom 7. Juni 2018, VI R 13/16 und vom 4. Juli 2018, VI R 16/17 zur Abgrenzung zwischen Geldleistung und Sachbezug veröffentlicht.

Hintergrund

In § 8 Absatz 1 Satz 2 EStG ist durch die neue Definition „Zu den Einnahmen in Geld gehören“ nun gesetzlich festgeschrieben, dass zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten,
grundsätzlich keine Sachbezüge, sondern Geldleistungen sind.
In § 8 Absatz 1 Satz 3 EStG werden bestimmte zweckgebundene Gutscheine (einschließlich entsprechender Gutscheinkarten, digitaler Gutscheine, Gutscheincodes oder Gutscheinapplikationen/-Apps) oder entsprechende Geldkarten (einschließlich Wertguthabenkarten in Form von Prepaid-Karten) hingegen als Sachbezug gesetzlich definiert.

Die Grundsätze dieses Schreibens sind ab 1. Januar 2020 anzuwenden. Es ist jedoch - abweichend von § 8 Abs. 1 Satz 3 EStG - nicht zu beanstanden, wenn Gutscheine und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen, jedoch die Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG nicht erfüllen, noch bis zum 31. Dezember 2021 als Sachbezug anerkannt werden. In Bezug auf die Anwendung der 44-Euro-Grenze auf Zukunftssicherungsleistungen ersetzt dieses Schreiben das BMF-Schreiben vom 10.10.2013 (BStBl. I Seite 1301).

Das Schreiben umfasst Ausführungen zu folgenden Teilbereichen:

  • Überblick über die neuen Regelungen

  • Sachbezug im Sinne des § 8 Absatz 2 Satz 1 EStG i. V. m. § 8 Absatz 1 Satz 3 EStG

  • Geldleistung im Sinne des § 8 Absatz 1 Satz 1 und 2 EStG

  • Allgemeine lohn- und einkommensteuerliche Regelungen zu Gutscheinen oder Geldkarten

  • Anwendung der 44-Euro-Freigrenze im Sinne des § 8 Absatz 2 Satz 11 EStG bei Unfallversicherungen und betrieblicher Altersversorgung

  • Anwendungszeitraum

Update (15. März 2022)

Das BMF hat mit Datum vom heutigen Tage ein neues Schreiben zur Abgrenzung zwischen Geldleistung und Sachbezug veröffentlicht, IV C 5 - S 2334/19/10007 :007.

Das vorliegende Schreiben ersetzt das BMF-Schreiben vom 13. April 2021. Änderungen sind durch Fettschrift hervorgehoben.

Die Grundsätze des vorliegenden Schreibens sind ab 1. Januar 2020 anzuwenden. Es ist jedoch - abweichend von § 8 Abs. 1 Satz 3 EStG - nicht zu beanstanden, wenn Gutscheine und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen (zur Abgrenzung vgl. Rn. 24), jedoch die Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG (vgl. Rn. 9 bis 16) nicht erfüllen, noch bis zum 31. Dezember 2021 als Sachbezug anerkannt werden.

Fundstelle

BMF, Schreiben vom 13. April 2021, IV C 5 - S 2334/19/10007 :002.

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