Update: Bonuszahlungen einer privaten Krankenkasse als Beitragserstattung

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass Bonuszahlungen einer privaten Krankenkasse als Beitragserstattung die nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a EStG abzugsfähigen Sonderausgaben mindern, wenn diese unabhängig davon gezahlt werden, ob dem Versicherungsnehmer finanzieller Gesundheitsaufwand entstanden ist oder nicht (Abgrenzung zu den Senatsurteilen vom 01. Juni 2016, X R 17/15, BFHE 254, 111, BStBl II 2016, 989, Rz 24, 27, 33, sowie vom 06. Mai 2020, X R 16/18, BFHE 269, 43, BFH/NV 2020, 1144, Rz 22 ff.).

Der mit den Bonuszahlungen einhergehende teilweise Verlust eines Erstattungsanspruchs für Gesundheitsaufwendungen berührt nicht die für § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a EStG maßgebliche Beitragsebene.

Sachverhalt

Die Kläger werden als Ehegatten für die Streitjahre 2014 bis 2016 zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. Sie sind privat kranken- und pflegeversichert. Die beiden minderjährigen Kinder sind über den Kläger versichert.

Von ihrer Krankenversicherung bezogen die Klägerin für sich und der Kläger für die beiden Kinder in den Streitjahren Boni von jährlich 1.080 € (3 x 360 €). Nach den im Streitfall geltenden Versicherungsbedingungen wurden die Bonuszahlungen von der Krankenversicherung unabhängig davon erbracht, ob den Klägern erstattungsfähiger Gesundheitsaufwand entstanden war oder nicht. Sie waren damit garantiert. Die Krankenversicherung verrechnete die Boni vertragsgemäß mit den zur Erstattung angemeldeten Gesundheitsaufwendungen, und zwar in den Jahren 2014 und 2016 jeweils in voller Höhe (1.080 €) und im Jahr 2015 in Höhe von 922 €.

Die Versicherung meldete die Boni gegenüber der Finanzverwaltung für jedes Streitjahr in Höhe von 984 € als Beitragserstattung (360 € x 3 x 91,36 % Anteil Basiskrankenversicherungsschutz). Hiervon ging auch das Finanzamt aus und minderte für die Streitjahre dementsprechend den Sonderausgabenabzug für Krankenversicherungsbeiträge gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a Einkommensteuergesetz (EStG).

Die Klage vor dem Thüringer Finanzgericht blieb ohne Erfolg.

Entscheidung des BFH

Der BFH hat sich der Auffassung der Vorinstanz angeschlossen und die Revision als unbegründet zurückgewiesen.

Die Entscheidung der Vorinstanz, die von der privaten Krankenversicherung gezahlten Boni als den Sonderausgabenabzug mindernde Beitragserstattungen zu werten, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

Eine Prämienzahlung, die eine gesetzliche Krankenkasse ihrem Mitglied im Rahmen eines Wahltarifs gemäß § 53 Abs. 1 SGB V gewährt, stellt keine Versicherungsleistung, sondern eine Beitragserstattung dar, weil diese im Zusammenhang mit der Erlangung des Versicherungsschutzes steht. Durch die Prämie ändert sich die Gegenleistung, die vom Mitglied zu erbringen ist, um den vereinbarten Krankenversicherungsschutz zu erhalten.

Die Prämie wird gezahlt, da die Krankenversicherung vom Mitglied entweder nicht oder in einem geringeren Umfang in Anspruch genommen worden ist, als dies der Fall gewesen wäre, wenn es keine Prämie gegeben hätte; hierdurch wird im Ergebnis der Beitrag des Mitglieds und damit dessen wirtschaftliche Belastung reduziert (BFH, Urteil vom 06. Juni 2018, X R 41/17, BStBl II 2018, 648, Rz 21, 24).

Demgegenüber hat der Senat bereits mehrfach entschieden, dass die Bonuszahlung einer gesetzlichen Krankenkasse gemäß § 65a SGB V nicht als Beitragserstattung zu qualifizieren ist, sofern hierdurch konkret der Gesundheitsmaßnahme zuzuordnender finanzieller Aufwand des Steuerpflichtigen ganz oder teilweise ausgeglichen wird (grundlegend BFH, Urteil vom 01. Juni 2016, X R 17/15 , BStBl II 2016, 989, Rz 24, 27, 33; nachfolgend BFH, Urteil vom 06. Mai 2020, X R 16/18, Rz 22 ff.; siehe unseren Blogbeitrag).

Derartige Boni stehen nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit den Beiträgen zur Erlangung des Basiskrankenversicherungsschutzes, sondern sind als Erstattung der vom Versicherten getragenen gesundheitsbezogenen Aufwendungen und damit als eine nicht die Höhe des Sonderausgabenabzugs beeinflussende Leistung der Krankenkasse anzusehen.

Diese Boni mindern daher - unabhängig von der Art ihrer Ausgestaltung - nicht die Höhe der Krankenversicherungsbeiträge, sondern lediglich den zusätzlichen Gesundheitsaufwand des Steuerpflichtigen (BFH, Urteil vom 06. Mai 2020, X R 16/18, Rz 24 ff.).

Die streitgegenständlichen Boni stellten keine von den Versicherungsbeiträgen der Kläger unabhängige Leistungen der Krankenversicherung dar. Sie minderten vielmehr laufend die Gegenleistung, die die Klägerin für sich und der Kläger für die beiden Kinder zu erbringen hatten, um den vertraglich vereinbarten Krankenversicherungsschutz zu erhalten.

Dies ergibt sich bereits daraus, dass die Krankenversicherung die als Bonus bezeichneten monatlichen Zahlungen von 30 € je versicherter Person nach den im Streitfall geltenden Versicherungsbedingungen unabhängig davon erbrachte, ob den Klägern erstattungsfähiger Gesundheitsaufwand entstanden war oder nicht. Die Bonuszahlungen als solche waren somit garantiert.

Die von den Klägern vereinnahmten Zahlungen sind nicht vergleichbar mit solchen Boni, die von gesetzlichen Krankenkassen nach Maßgabe von § 65a SGB V gezahlt werden können. Während es dort darum geht, Anreize für ein gesundheitsbewusstes Verhalten der Versicherten zu schaffen, zielt die vorliegende Bonusregelung --letztlich gegenteilig-- darauf ab, die Versicherten zu einem kostenbewussten bzw. sogar -vermeidenden Verhalten zu bewegen. Denn dem Versicherungsnehmer bleiben die Boni in dem Umfang wirtschaftlich erhalten, in dem seine grundsätzlich erstattungsfähigen Gesundheitsaufwendungen jährlich unter 360 € liegen.

Update (18. März 2022)

Das Urteil X R 31/19 wurde im BStBl. veröffentlicht, BStBl. II 2022, Seite 106.

Fundstelle

BFH, Urteil vom 16. Dezember 2020 (X R 31/19), veröffentlicht am 17. Juni 2021.

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