"Vermietung" von virtuellem Land in einem Online-Spiel

Im Gegensatz zur spielinternen "Vermietung" von virtuellem Land bei einem Online-Spiel begründet der Umtausch einer Spielwährung als vertragliches Recht in ein gesetzliches Zahlungsmittel (im Streitfall über eine von der Spielbetreiberin verwaltete Börse) eine steuerbare Leistung. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.

Sachverhalt

Der Kläger erwarb im Rahmen eines Online-Spiels virtuelles Land von der amerikanischen Spielebetreiberin, parzellierte und vermietete dies innerhalb des Online-Spiels gegen Zahlung einer virtuellen Währung an andere Nutzer. Angesammeltes Spielgeld (C-Dollar) wurde vom Kläger sodann über die spieleeigene Tauschbörse in US-Dollar getauscht, die er sich später in Euro auszahlen ließ. Hierfür hatte der Kläger ein Gewerbe angemeldet und auch eine Umsatzsteuererklärung erstellt.

Das Finanzamt unterwarf diese „Vermietungseinnahmen“ der Umsatzsteuer. Es ging davon aus, dass 70 % der Umsätze im Inland ausgeführt wurden.

Mit seiner hiergegen gerichteten Klage machte der Kläger geltend, dass schon kein Leistungsaustausch vorliege. Er habe die Leistungen auch nicht gegenüber anderen Nutzern des Online-Spiels, sondern gegenüber der amerikanischen Betreiberin und damit an ein im Ausland ansässiges Unternehmen erbracht. Der Ort der Leistung liege daher in den USA, weshalb die Umsätze in Deutschland nicht steuerbar seien.

Die dagegen erhobene Klage vor dem Finanzgericht Köln hatte keinen Erfolg, vgl. unseren Blogbeitrag.

Entscheidung des BFH

Der BFH hat der Revision teilweise stattgegeben.

Das Finanzgericht hat die "Vermietungen" von virtuellem Land durch den Kläger unter Verstoß gegen § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG als entgeltliche Leistung im Sinne des Umsatzsteuerrechts angesehen.

Zwar hat das Finanzgericht im Zusammenhang mit der Nutzung des Programms A durch den Kläger zutreffend einen Leistungsaustausch angenommen. Es hat dabei jedoch den Gegenstand des Leistungsaustauschs und die daran beteiligten Parteien unzutreffend bestimmt.

Nicht die spielinterne "Vermietung" von virtuellem Land bei einem Online-Spiel, sondern der Umtausch der Spielwährung als vertragliches Recht in ein gesetzliches Zahlungsmittel (im Streitfall über eine von der Spielbetreiberin verwaltete Börse) begründet eine steuerbare Leistung.

Die "Vermietung" von virtuellem Land durch den Kläger war auf ein Tätigwerden im Rahmen des Spielgeschehens des Programms A beschränkt. Als rein spielinterner "Umsatz" verschaffte die "Vermietung" dem jeweiligen Mitspieler keinen Vorteil, der zu einem Verbrauch im Sinne des gemeinsamen Mehrwertsteuerrechts führt.

Das Urteil des Finanzgerichts stellt sich auch unter Berücksichtigung der Veräußerung der C-Dollar durch den Kläger über die Börse der Spielbetreiberin nicht als zutreffend dar, weil der Kläger insoweit ebenfalls keine sonstige Leistung im Inland ausgeführt hat (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG).

Zwar hat der Kläger mit der entgeltlichen Übertragung der C-Dollar eine sonstige Leistung erbracht. Deren Empfänger war jedoch die Spielbetreiberin als Kommissionärin, sodass der Ort der Leistung in den USA und damit nicht im Inland liegt.

Fundstelle

BFH, Urteil vom 18. November 2021 (V R 38/19), veröffentlicht am 17. März 2022.

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