Update: Kein Anspruch auf Erstattung von Kapitalertragsteuer für kanadischen Pensionsfond

Ein kanadischer Pensionsfonds in der Rechtsform eines Common Law Trusts, vergleichbar mit einem deutschen Pensionsfonds, hat nach einem Urteil des Finanzgerichts München keinen Anspruch auf Entlastung der Kapitalertragsteuer auf Dividenden aus inländischen Streubesitzbeteiligungen. Eine Verletzung der Kapitalverkehrsfreiheit war nach Überprüfung Münchner Richter nicht gegeben. Vorausgegangen war ein Vorabentscheidungsersuchen dieses Gerichts und das hierzu ergangene Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH).

Hintergrund

Auf Vorlage des Finanzgerichts München hatte der EuGH mit Urteil vom 13. November 2019 (Rechtssache C-641/17, College Pension Plan of British Columbia; siehe hierzu unseren Blogbeitrag) entschieden, dass die deutsche Dividendenbesteuerung bei beschränkt körperschaftsteuerpflichtigen Pensionsfonds eine Beschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit darstellt, sofern die Dividenden den Rückstellungen zugewiesen werden. Dazu sollte das Finanzgericht noch konkrete Feststellungen darüber treffen, ob die unterschiedliche Behandlung der Dividende tatsächlich Situationen betrifft, die objektiv miteinander vergleichbar sind. Nun hat das Finanzgericht München am 6.12.21 sein Folgeurteil gefällt.

Kläger ist ein kanadischer Pensionsfonds in der Rechtsform eines Common Law Trusts, vergleichbar mit einem deutschen Pensionsfonds. Auf Dividendenausschüttungen deutscher Aktiengesellschaften wurde jeweils 15% Kapitalertragsteuer erhoben. Nach Ablehnung der Erstattungsanträge durch die Finanzbehörde und erfolglosem Einspruch machte der Pensionsfonds im Zuge seiner Klage geltend, dass er aufgrund der abgeltenden Wirkung des Kapitalertragsteuerabzugs gegenüber einem deutschen Pensionsfonds diskriminiert werde. Dieser unterliege zwar auch einer Körperschaftsteuer von 15%, könne aber bei der Berechnung seines zu versteuernden Einkommens die Bildung von Deckungsrückstellungen (§ 341f HGB), durch die die Pensionsansprüche der Versicherten bilanziell abgebildet werden, gewinnmindernd berücksichtigen.

Entscheidung des Finanzgerichts

Das Finanzgericht wies die Klage ab. Begründung: Die gemäß den Vorgaben des EuGH vom Finanzgericht München zu beantwortende Frage, ob die Klägerin unter dem Gesichtspunkt der Zuweisung der Dividenden zu den Rückstellungen für die Altersversorgung sich in einer Situation befindet, die mit der eines gebietsansässigen Pensionsfonds vergleichbar ist, verneinten die Richter. Aus diesem Grund komme eine Verletzung der Kapitalverkehrsfreiheit nach Art. 63 und 65 AEUV nicht in Betracht.

Nach Prüfung der Jahresabschlüsse der Klägerin stellt das Finanzgericht München fest, dass seitens des Trusts keine Ausschüttungen zur Bildung von Rückstellungen für künftige Pensionszahlungen verwendet wurden. Außerdem könnten die im "Anhang“ aufgeführten Pensionsverpflichtungen nicht mit Pensionsrückstellungen gleichgesetzt werden, da sie ohne Berücksichtigung der erhaltenen Dividendenerträge berechnet wurden.

Bei einem inländischen Pensionsfonds hat die Ausschüttung von Dividenden unmittelbar Auswirkung auf die Höhe der Deckungsrückstellungen. Bei der Klägerin stellt sich die Situation anders dar (en detail beschrieben in Rz. 50 – 55 des Urteils). Aus der aufgezeigten bilanziellen Behandlung der Verpflichtungen gegenüber den Versicherten bei der Klägerin zeige sich, dass die Frage, ob sie die von ihr bezogenen Dividenden den Rückstellungen für Altersversorgung zuweist, die sie in der Zukunft wird leisten müssen, zu verneinen ist.

Update (3. März 2023)

Der BFH hat die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin gegen das Urteil 7 K 1435/15 des Finanzgerichts München durch Beschluss vom 30. November 2022, I B 4/22 (IStR 2023, 177), als unbegründet zurückgewiesen.
Nach Auffassung des BFH erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht seine Entscheidung im Sinne des § 115 Abs. 2 Nr. 2 Var. 2 FGO, weil das Finanzgericht München in seinem Urteil die Vorgaben des EuGH-Urteils C-641/17 beachtet habe und nicht davon abgewichen sei.

Überdies habe die Klägerin in ihrer NZB-Begründung keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung i.S.d. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO aufgeworfen und ebenso keine Rechtsfrage, die eine Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts erfordere (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Var. 1 FGO). Stattdessen habe sie eine Frage zur Rückstellungsbildung aufgeworfen, die sich nur dann stelle, wenn man von anderen Tatsachenfeststellungen ausgehe, als es das FG München in seinem Urteil getan habe. Der BFH sei jedoch an die Tatsachenfeststellungen des FG gebunden (§ 118 Abs. 2 FGO), so dass die aufgeworfene Rechtsfrage hypothetisch sei und nicht die Zulassung der Revision rechtfertige.

Fundstelle

Finanzgericht München, Urteil vom 6. Dezember 2021 (7 K 1435/15). Die Klägerin hat inzwischen Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, die beim Bundesfinanzhof unter dem Az. I B 4/22 anhängig ist.

Eine englische Zusammenfassung dieses Urteils finden Sie hier.

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