Update: Mitunternehmerische Betriebsaufspaltung: Beherrschungsidentität bei treuhänderischer Bindung der mehrheitlich an einer Besitzgesellschaft beteiligten Kommanditistin
Hat die mehrheitlich an einer Betriebsgesellschaft beteiligte Kommanditistin einer Besitzgesellschaft aufgrund der ihr als Treuhänderin gegenüber Treugebern obliegenden Treuepflicht in der Gesellschafterversammlung der Besitz-KG ihre eigenen Interessen überwiegend den Interessen der Treugeber unterzuordnen, so scheidet die Annahme einer personellen Verflechtung als Voraussetzung einer Betriebsaufspaltung aus. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Sachverhalt
Die Klägerin ist eine Kommanditgesellschaft, deren Gegenstand die Vermietung von Grundstücken, sowie die Durchführung aller für die Erzielung dieser Zwecke erforderlichen Geschäfte und Maßnahmen ist.
Infolge einer durchgeführten Außenprüfung versagte das Finanzamt die erweiterte Kürzung der Gewerbesteuer, da die Klägerin aufgrund einer bestehenden mitunternehmerischen Betriebsaufspaltung gewerblich tätig werde.
Die Klägerin bestritt dies mit der Begründung, dass es an der für eine Betriebsaufspaltung erforderlichen personellen Verflechtung fehle.
Die hiergegen erhobene Klage vor dem Finanzgericht Köln hatte keinen Erfolg (siehe unseren Blogbeitrag).
Entscheidung des BFH
Der BFH hat sich der Revision stattgegeben und die Entscheidung der Vorinstanz aufgehoben.
Ob die Voraussetzungen der personellen Verflechtung erfüllt sind, ist anhand der tatsächlichen Verhältnisse des Einzelfalls festzustellen. Nicht in jedem Fall kann nämlich schon allein aufgrund einer Mehrheitsbeteiligung an Besitz- und Betriebsunternehmen auf eine personelle Verflechtung geschlossen werden. Vielmehr kann trotz einer nominellen Mehrheitsbeteiligung die Beherrschung durch den Mehrheitsgesellschafter zu verneinen sein.
Deshalb können besondere Umstände des Einzelfalls auch bei einer Mehrheitsbeteiligung von Gesellschaftern an Besitz und Betriebsunternehmen die Prüfung erfordern, ob diese Umstände der Durchsetzung eines einheitlichen Geschäfts- und Betätigungswillens in beiden Unternehmen und damit einer personellen Verflechtung entgegenstehen. Eine solche Situation kann u.a. bei einem treuhänderischen Halten der Beteiligung gegeben sein. So gebietet es die dem Treuhänder gegenüber dem Treugeber obliegende Treuepflicht, dass er in der Gesellschafterversammlung seine eigenen Interessen den Interessen des Treugebers unterordnet (BFH, Urteil vom 17. März 1987, VIII R 36/84).
Update (30. März 2022)
Das Urteil IV R 31/19 wurde im BStBl. veröffentlicht, BStBl. II 2021, Seite 768.
Fundstelle
BFH, Urteil vom 20. Mai 2021 (IV R 31/19), veröffentlicht am 26. August 2021.