Update: Unterbrechung der Zahlungsverjährung durch eine BZSt-Online-Anfrage

Die für eine Verjährungsunterbrechung nach § 231 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 AO erforderliche Außenwirkung liegt auch dann vor, wenn die Finanzbehörde durch eine BZSt-Online-Anfrage direkt auf die IdNr.-Datenbank zugreift. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.

Sachverhalt

Streitig ist, ob entgegen der Feststellung im streitgegenständlichen Abrechnungsbescheid vom 13. Juni 2016 rückständige Steuern und Nebenleistungen durch Zahlungsverjährung erloschen sind. Laut Abrechnungsbescheid wurde die Verjährungsfrist am 01. Dezember 2015 durch eine Online-Wohnsitzanfrage beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) nach § 231 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Abgabenordnung (AO) unterbrochen.

Die dagegen erhobene Klage vor dem Finanzgericht München hatte keinen Erfolg.

Entscheidung des BFH

Der BFH hat sich der Entscheidung der Vorinstanz angeschlossen und die Revision als unbegründet zurückgewiesen.

Die im Abrechnungsbescheid aufgeführten Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis sind nicht durch Verjährung erloschen. Das Finanzgericht hat zu Recht entschieden, dass die BZSt-Online-Anfrage vom 01.12.2015 die Verjährung gemäß § 231 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 AO unterbrochen hat.

Nach der Rechtsprechung des BFH setzt die Verjährungsunterbrechung eine nach außen wirkende Maßnahme gemäß § 231 Abs. 1 Satz 1 AO voraus; rein innerdienstliche Maßnahmen reichen nicht aus. Allerdings ist die verjährungsunterbrechende Wirkung einer Wohnsitzanfrage nicht davon abhängig, dass der Zahlungspflichtige von dieser Maßnahme erfährt. Maßgebend ist allein, dass das FA den Entschluss fasst, seinen Zahlungsanspruch durchzusetzen, und dies über den rein innerdienstlichen Bereich hinaus nach außen sichtbar wird (BFH, Urteil vom 17. September 2014, VII R 8/13).

Bei einer Verjährungsunterbrechung durch Ermittlungen zum Wohnsitz bzw. Aufenthaltsort des Zahlungspflichtigen muss hinzukommen, dass das Finanzamt einen besonderen Anlass hatte, zur Realisierung des Zahlungsanspruchs entsprechende Ermittlungsmaßnahmen einzuleiten. Ein solcher Anlass besteht nur, wenn dem Finanzamt der Wohnsitz bzw. Aufenthaltsort des Zahlungspflichtigen unbekannt ist. Eine rein schematische Anfrage kann die Verjährung nicht unterbrechen.

Ferner muss die Maßnahme auf die Realisierung eines konkreten Anspruchs, dessen Verjährung unterbrochen werden soll, gerichtet sein (BFH, Urteil vom 24. November 1992, VII R 63/92).

Ob die Finanzbehörde, welche die Maßnahme durchgeführt hat, örtlich zuständig war, hat keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der Maßnahme in Bezug auf die Verjährungsunterbrechung (vgl. BFH, Beschluss vom 13. August 1981, IV R 72/77).

Update (29. Juni 2022)

Das Urteil VII R 21/19 wurde im BStBl. veröffentlicht, BStBl. II 2022, Seite 295.

Fundstelle

BFH, Beschluss vom 21. Dezember 2021 (VII R 21/19), veröffentlicht am 31. März 2022.

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