Ertragsteuerliche Behandlung einer Umgestaltung einer GmbH & atypisch still in eine GmbH & Co. KG
Das Finanzgericht Baden-Württemberg hatte in einem aktuellen Urteil die Frage zu entscheiden, ob ein Fall eines sog. einkommensteuerrechtlichen Formwechsels vorliegt, wenn sich im Zuge der Umgestaltung einer atypisch stillen Gesellschaft in eine GmbH & Co. KG die Beteiligung der Mitunternehmer an den stillen Reserven des Betriebsvermögens ändert.
Sachverhalt
Streitig war die Frage, ob bei der Umstrukturierung einer GmbH & atypisch still in eine GmbH & Co. KG die stillen Reserven aufgedeckt werden müssen und eine Besteuerung des Aufgabegewinns zu erfolgen hat oder ob eine steuerneutrale Übertragung zu Buchwerten möglich war. Kläger war der Alleingesellschafter der GmbH, der gleichzeitig atypisch still am Handelsgewerbe der GmbH bzw. später als einziger Kommanditist an der KG beteiligt war.
Zivilrechtlich erfolgte die Umstrukturierung, indem mit Vertrag vom 24. November 2008 die Auflösung der atypisch stillen Gesellschaft vereinbart wurde und das dem Kläger als atypisch stillen Gesellschafter zustehende Auseinandersetzungsguthaben (rückwirkend auf den 31. März 2008 festgestellt) der neu zu gründenden KG als Kommanditeinlage des Kommanditisten (ebenfalls des Klägers) zur Verfügung gestellt wurde. Die Gründung der KG erfolgte sodann mit Gesellschaftsvertrag vom 25. November 2008. In diesem Zusammenhang ging auch das der Geschäftsinhaberin (GmbH) zustehende Vermögen auf die Kommanditgesellschaft über und entfiel danach aber vollständig auf den Kläger (Beteiligung der GmbH als Komplementärin 0 %).
Das beklagte Finanzamt behandelte diesen Vorgang als gewinnrealisierende Auflösung der atypisch stillen Gesellschaft und rechnete dem Kläger einen Aufgabegewinn nach § 16 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) zu. Überdies wurde (was nicht Streitgegenstand war) eine verdeckte Gewinnausschüttung angenommen soweit die GmbH das ihr zustehende Auseinandersetzungsguthaben/Vermögen dem Kläger (wirtschaftlich) zur Verfügung gestellt hat.
Richterliche Entscheidung
Nach Auffassung des FG Baden-Württemberg lag weder eine Veräußerung noch eine Aufgabe eines Mitunternehmeranteils vor (§ 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG bzw. § 16 Abs. 3 Satz 1 EStG).
Trotz fehlender zivilrechtlicher Identität war in dem Vorgang lediglich ein bloßer Wechsel der Rechtsform einer ansonsten durchgängig bestehenden Mitunternehmerschaft zu sehen (hierauf bezieht sich auch der vom Gericht verwendete Begriff des einkommensteuerrechtlichen Formwechsels; das Gericht verweist in diesem Zusammenhang auf BFH v. 28.11.1989, VIII R 40/84, BStBl. II 1990, 561, BFH v. 20.9.2007, IV R 10/07, BStBl. II 2008, 118).
Mangels Veräußerungs- oder Aufgabevorgangs kam es auf die Frage, ob § 24 Abs. 1 UmwStG (Einbringung von Betriebsvermögen in eine Personengesellschaft), § 16 Abs. 3 Satz 2 EStG (Realteilung) oder § 6 Abs. 5 EStG (Übertragungen/Überführungen von Einzelwirtschaftsgütern in Bezug zu Personengesellschaften) im Streitfall zur Anwendung kommen können, nicht an.
Das Gericht hat die Revision wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage zugelassen.
Fundstelle
Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 29. Juli 2021 (12 K 374/19); die Revision ist beim BFH unter dem Az. IV R 28/21 anhängig.