EuGH-Vorlage zum Vorsteuerabzug bei Kureinrichtungen

Der Bundesfinanzhof hat den Europäischen Gerichtshof (EuGH) um Vorabentscheidung darüber gebeten, ob eine Gemeinde durch den Betrieb einer Kureinrichtung als Unternehmerin eine wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt hat und ihr deshalb der Vorsteuerabzug für damit in Zusammenhang stehende Eingangsleistungen zusteht. In diesem Zusammenhang ist auch relevant, ob eine Behandlung der Gemeinde als Nicht-Steuerpflichtige ggf. zu "größeren Wettbewerbsverzerrungen" führen würde.

Hintergrund

Die Klägerin, eine Gemeinde, ist ein staatlich anerkannter Luftkurort und betreibt u.a. einen Kurpark, ein Kurhaus und sonstige Anlagen und Wege. Diese Einrichtungen waren in den Streitjahren für jedermann frei zugänglich, eine Kurkarte wird zum Eintritt nicht benötigt. Mit der Kurtaxe finanzierte die Klägerin die Herstellung, den Unterhalt und die Sanierung von Kureinrichtungen. Kommunalrechtlich war die Kurverwaltung ein Eigenbetrieb und körperschaftsteuerlich ein Betrieb gewerblicher Art. Die Klägerin beantragte den Vorsteuerabzug aus allen Eingangsleistungen, die mit dem Fremdenverkehr zusammenhingen. Das Finanzamt nahm umfangreiche Kürzungen der Vorsteuerbeträge vor. Das Finanzgericht lehnte die Klage gegen die entsprechend ergangenen Umsatzsteuerbescheide ab. Die Klägerin habe durch ihre Betätigung zur Erhebung der Kurtaxe gegenüber den Kurgästen keine Leistungen als Unternehmerin erbracht; denn eine Behandlung der Klägerin als Nichtsteuerpflichtige führe nicht zu größeren Wettbewerbsverzerrungen.

Entscheidung des BFH zur Vorlage an den EuGH

Das Vorliegen einer Leistung gegen Entgelt ist grundsätzlich zu verneinen, da die Kureinrichtungen der Allgemeinheit kostenlos zur Verfügung stehen; ein Leistungsempfänger ist hier nicht identifizierbar. Stichwort: Verbrauchsfähiger Vorteil. Diese auf das deutsche Umsatzsteuerrecht bezogene Sichtweise ist für den BFH jedoch unionsrechtlich nicht zweifelsfrei.

Den Einwand der Klägerin, dass sich bei isolierter Betrachtung des Rechtsverhältnisses zwischen ihr und den Kurgästen die Zahlungen der Kurtaxe als Gegenleistung für die Möglichkeit zur Nutzung der Kureinrichtungen darstellen, halten die Münchener Steuerrichter nicht für unionsrechtlich zweifelsfrei. Es sei daher im Zuge der ersten Vorlagefrage zu prüfen, ob eine Gemeinde, die aufgrund einer kommunalen Satzung von Besuchern (Kurgäste) für die Bereitstellung von Kureinrichtungen eine "Kurtaxe" erhebt, mit der Bereitstellung der Kureinrichtungen an die Kurgäste gegen Kurtaxe auch dann eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, wenn die Kureinrichtungen ohnehin für jedermann (und daher z.B. auch für nicht kurtaxepflichtige Einwohner oder andere nicht kurtaxepflichtige Personen) frei zugänglich sind.

Falls diese erste Frage bejaht werden sollte, möchte der BFH mit seiner zweiten Frage geklärt wissen, ob bei der Prüfung der Frage, inwieweit die Behandlung der Gemeinde als Nicht-Steuerpflichtige zu "größeren Wettbewerbsverzerrungen" führen würde, der räumlich relevante Markt nur das Gemeindegebiet ist. Bislang war (vom Finanzgericht) allein der Wettbewerb am Ort der Klägerin untersucht worden, ohne die Situation in den beiden Nachbargemeinden in den Blick zu nehmen. Dort handelt es sich ebenfalls um Kurorte, in denen die Kurleistungen allerdings von einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) auf privatrechtlicher Grundlage erbracht werden.

Das Finanzgericht hatte zuvor die Frage der Wettbewerbsverzerrung auf das Gemeindegebiet beschränkt. In dem Fall Isle of Wight Council u.a. (EuGH-Urteil vom 16.9. 2008, C-288/07), so der BFH, habe der EuGH beispielsweise entschieden, dass bei der Frage nach möglichen größeren Wettbewerbsverzerrungen auf die fragliche Tätigkeit als solche abzustellen sei, ohne dass sie sich auf einen lokalen Markt im Besonderen beziehe. Das Finanzgericht hatte sich bei seiner Prüfung auf das Gemeindegebiet beschränkt.

Mögliche nationale Folgen einer Entscheidung durch den EuGH

Sollte die Frage 1 verneint werden, ist die Klage abzuweisen. Gleiches gilt, wenn nach der Antwort auf Frage 2 der räumlich relevante Markt nur das Gemeindegebiet ist, wie dies das Finanzgericht angenommen hat.

Ist hingegen die Frage 1 zu bejahen und die Frage 2 zu verneinen, müsste der BFH den Rechtsstreit an das Finanzgericht zurückverweisen, damit dieses die Wettbewerbsprüfung für die fragliche Tätigkeit als solche (ohne Beschränkung auf das Gemeindegebiet der Klägerin) vornimmt.

Fundstelle

BFH, EuGH-Vorlage vom 15. Dezember 2021 (XI R 30/19), veröffentlicht am 27. Mai 2022.

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