Update: Keine Teilwertabschreibung bei Beteiligung an Darlehensnehmerin über vermögensverwaltende Personengesellschaft

Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass die außerbilanzielle Hinzurechnung des Aufwands aus einer Teilwertabschreibung auf eine Darlehensforderung gemäß § 8b Abs. 3 Satz 4 Körperschaftsteuergesetz (KStG) in dem Fall, dass die Beteiligung an der Darlehensnehmerin über eine vermögensverwaltende Personengesellschaft besteht, voraussetzt, dass die Steuerpflichtige am Grund- oder Stammkapital der darlehensnehmenden Körperschaft durchgerechnet zu mehr als einem Viertel beteiligt ist.

Sachverhalt

Die Klägerin (GmbH) beteiligte sich im Jahr 2013 mit 2,02% des Kapitals als Kommanditistin an einer vermögensverwaltenden (nicht gewerblich geprägten) GmbH & Co. KG. Diese war 100%-ige Gesellschafterin der E GmbH und der F GmbH und hatte beiden Gesellschaften Darlehen gewährt. Die E GmbH und die F GmbH gerieten in wirtschaftliche Schwierigkeiten mit der Folge, dass im Jahr 2015 die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet und in 2015 und 2016 beschlossen wurde. Die KG nahm in ihrer Steuerbilanz auf den 31.12.2015 Teilwertabschreibungen auf ihre Beteiligungen an der E GmbH und der F GmbH sowie auf die Darlehensforderungen gegenüber beiden Gesellschaften vor.

Das Finanzamt rechnete den der Klägerin (anteilig in Höhe ihrer Beteiligung) zuzurechnenden Aufwand aus den Teilwertabschreibungen auf die Beteiligungen außerbilanziell nach § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG hinzu. Der anteilige Aufwand aus den Teilwertabschreibungen auf die Darlehensforderungen dürfe gem. § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG steuerlich nicht abgezogen werden. Die für die Anwendung von § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG erforderliche Mindestbeteiligung sei gegeben, so das Finanzamt. Es komme nach dem Wortlaut der Vorschrift des § 8b Abs. 3 Satz 4 darauf an, dass das Darlehen von einem Gesellschafter gewährt werde, der zu mehr als einem Viertel unmittelbar oder mittelbar am Grund- oder Stammkapital der Körperschaft beteiligt sei. Wer Gesellschafter sei, richte sich nach Zivilrecht. Daher sei die KG die maßgebliche Gesellschafterin, und diese sei zu 100% und damit zu mehr als einem Viertel beteiligt.

Gegen die außerbilanziellen Hinzurechnungen richtete sich die Klage. Zur Begründung trägt die Klägerin vor, bei der KG handele es sich um eine vermögensverwaltende Personengesellschaft. Steuerlich liege keine Mitunternehmerschaft vor, sondern die KG sei als Bruchteilsgemeinschaft gemäß § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO anzusehen. Es komme daher zu einer Bruchteilsbetrachtung.

Entscheidung des Finanzgerichts

Die Klage hatte Erfolg. Eine vermögensverwaltende Personengesellschaft könne, so die Finanzrichter, entgegen der Auffassung des Finanzamts nicht als „Gesellschafterin“ im Sinne des § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG angesehen werden (Rz. 62 ff. des Urteils).

Das Finanzgericht hat zwar die Auffassung des Finanzamts bezüglich der außerbilanziellen Hinzurechnung des Aufwands aus den Teilwertabschreibungen auf die Beteiligungen gem. § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG bestätigt. Hingegen hat es der gegen die Hinzurechnung des Aufwands aus den Teilwertabschreibungen auf die Darlehensforderungen gerichteten Klage stattgegeben. § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG sei nicht einschlägig, weil die Klägerin nicht zu mehr als einem Viertel am Stammkapital der E GmbH und der F GmbH beteiligt sei. Da die KG vermögensverwaltend tätig sei, seien sowohl die Beteiligungen als auch die Darlehensforderungen nach den Grundsätzen des BFH-Beschlusses I R 77/17 vom 18. Mai 2021 gem. § 39 Abs. 2 Nr. 2 Abgabenordnung (AO) der Klägerin anteilig zuzurechnen, so dass diese steuerlich sowohl Anteilseignerin als auch Darlehensgeberin der E GmbH und der F GmbH sei. Die Beteiligung der Klägerin am Stammkapital der E GmbH und der F GmbH betrage (durchgerechnet) nur 2,02%.

Das Finanzgericht hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Über die Einlegung ist derzeit noch nichts bekannt.

Update (16. Juni 2022)

Die Revision wurde laut dem Newsletter Juni des Finanzgerichts eingelegt und ist beim BFH unter dem Az. I R 21/22 anhängig.

Fundstelle

Finanzgericht Münster, Urteil vom 6. April 2022 (13 K 3550/19 K, G, F), die Revision ist beim BFH unter dem Az. I R 21/22 anhängig.

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