Update: Fehlende Bescheinigung einer Einlagenrückgewähr nach § 27 Abs. 3 KStG

Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte in einem Beschluss die Frage zu entscheiden, ob bei einer nachträglich festgestellten verdeckten Gewinnausschüttung die nachträgliche Ausstellung einer Bescheinigung bzw. die Anpassung der Höhe der Verwendung des steuerlichen Einlagekontos möglich ist.

Sachverhalt

Nach einer Außenprüfung stellte das beklagte Finanzamt eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) fest, sodass der Feststellungsbescheid über das steuerliche Einlagekonto zuungunsten der klagenden GmbH geändert worden ist. Die GmbH legte im Einspruchsverfahren eine korrigierte Steuerbescheinigung über die Verwendung des steuerlichen Einlagekontos vor.

Die Änderung wurde vom zuständigen Finanzamt abgelehnt; die Klage gegen die Ablehnung vor dem Niedersächsischen Finanzgericht blieb erfolglos.

Entscheidung des BFH

Der BFH hat die eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde als unbegründet zurückgewiesen.

Die Nichtzulassungsbeschwerde wurde mit der Begründung zurückgewiesen, dass sich die Antwort auf die streitigen Rechtsfragen (1. ob die gesetzliche Fiktion einer "Null-Feststellung" bei unterbliebener Steuerbescheinigung nach § 27 Abs. 5 Satz 2 Körperschaftsteuergesetz (KStG) auch in Fällen der Feststellung einer vGA im Rahmen einer Außenprüfung gilt und 2. eine nachträgliche Ausstellung der Steuerbescheinigung in diesen Fällen nicht doch möglich sei) ohne weiteres aus dem Gesetz ergeben.

Die gesetzliche Fiktion des § 27 Abs. 5 Satz 2 KStG, der zufolge bei einer unterbliebenen Erteilung einer Steuerbescheinigung i.S. von § 27 Abs. 3 KStG ein Betrag der Einlagenrückgewähr von null € als bescheinigt gilt, wirkt auch dann, wenn nachträglich im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung eine vGA festgestellt wird, die bei Anwendung des § 27 Abs. 1 Satz 3 KStG aus dem Einlagekonto zu finanzieren wäre. Auch kommt in diesem Fall keine Ausnahme von § 27 Abs. 5 Satz 3 KStG in Betracht, wonach in den Fällen des § 27 Abs. 5 Satz 1 und 2 KStG eine Berichtigung oder erstmalige Feststellung von Steuerbescheinigungen i.S. von § 27 Abs. 3 KStG nicht zulässig ist.

Update (14. Juni 2022)

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat durch Urteil vom 03. Mai 2022, 8 K 8077/20, entschieden, dass eine Kapitalgesellschaft, die eine Änderung ihres Bescheids über die gesonderte Feststellung des Bestands des steuerlichen Einlagekontos (§ 27 Abs. 2 Satz 1 KStG) dahingehend begehrt, dass in dem Bescheid eine Leistung an die Anteilseigner aus dem Einlagekonto berücksichtigt wird, die Feststellungslast dafür trägt, dass sie ihren Anteilseignern rechtzeitig die Verwendung des Einlagekontos nach § 27 Abs. 3 KStG bescheinigt hat.

Ist nach Überzeugung des Gerichts nicht erwiesen, dass eine solche Bescheinigung bis zur Bekanntgabe des Feststellungsbescheids stattgefunden hat, gilt nach § 27 Abs. 5 Satz 2 KStG die Fiktion, dass die Verwendung des Einlagekontos mit 0 Euro bescheinigt wurde.

Wie der BFH im Urteil I R 30/16 hielt es auch das Finanzgericht für nicht möglich, § 27 Abs. 5 Satz 2 KStG in dem Sinne teleologisch zu reduzieren, dass die Bescheinigung des Einlagekontos an die Anteilseigner in besonderen Einzelfällen auch nach der Bekanntgabe des Feststellungsbescheids erfolgen kann.

Da das Finanzgericht im Streitfall aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls nicht davon überzeugt war, dass die Klägerin (GmbH) ihren Anteilseignern bzgl. einer am 21.3.2007 erfolgten Leistung die Verwendung des Einlagekontos bescheinigt hatte, bevor ihr der Feststellungsbescheid vom 10.3.2009 bekanntgegeben wurde, hat es die Klage abgewiesen.

Das Finanzgericht hat die Revision zur Fortbildung des Rechts zugelassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO), über die Einlegung ist noch nichts bekannt.

Fundstelle

BFH, Beschluss vom 19. Januar 2021 (I B 3/20), veröffentlicht am 08. April 2021.

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