BMF: Umsatzsteuerrechtliche Behandlung der Leistungen von Börsen und anderen Handelsplattformen für Finanzprodukte
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 23. Juni 2022 ein Schreiben zur umsatzsteuerrechtliche Behandlung der Leistungen von Börsen und anderen Handelsplattformen für Finanzprodukte sowie zur Anpassung der Nichtbeanstandungsregelung beim Vorsteuerabzug veröffentlicht.
Hintergrund:
Mit BMF-Schreiben vom 3. Mai 2021, III C 3 - S 7160/20/10003 :001 (siehe unseren Blogbeitrag), wurde die umsatzsteuerrechtliche Behandlung der Leistungen von Börsen und anderen Handelsplattformen für Finanzprodukte umfassend geregelt.
Die Anwendungsregelung unter IV. Nr. 2 des Schreibens vom 3. Mai 2021 wird durch dieses Schreiben nun klarstellend wie folgt gefasst:
Hat der Börsenbetreiber die vor dem 1. Juli 2021 erbrachten unselbständigen Nebenleistungen in Form der IT-Dienstleistungen als eigenständige Leistungen angesehen und entsprechend Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen und diesen Steuerbetrag abgeführt, wird es nicht beanstandet, wenn die Vorsteuerbeträge aus bezogenen Leistungen für diese IT-Dienstleistungen unter Anwendung eines zulässigen Aufteilungsschlüssels sachgerecht geschätzt werden (§ 15 Abs. 4 UStG).
Dies gilt entsprechend auch f IT-Dienstleistungen an im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer, für die nur mangels Steuerbarkeit im Inland keine Umsatzsteuer ausgewiesen wurde, soweit diese eine Nebenleistung zu der eigentlich nach § 4 Nr. 8 Buchstabe e UStG umsatzsteuerfreien Hauptleistung darstellen, und unter der Voraussetzung, dass diese IT-Dienstleistungen im rigen Gemeinschaftsgebiet nach dem dortigen Mehrwertsteuerrecht tatsächlich umsatzsteuerpflichtig behandelt wurden und der inländische Börsenbetreiber dies nachweist.
Fundstelle
BMF, Schreiben vom 23. Juni 2022, III C 3 -S 7160/20/10003 :002.