Update: BMF veröffentlicht Referentenentwurf zur Funktionsverlagerungsverordnung
Mit Datum vom 5. Juli 2022 hat das Bundesfinanzministerium (BMF) die Verordnung zur Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes nach § 1 Absatz 1 Außensteuergesetz in Fällen grenzüberschreitender Funktionsverlagerungen (Funktionsverlagerungsverordnung – FVerlV) veröffentlicht.
Mit dem Gesetz zur Modernisierung der Entlastung von Abzugsteuern und der Bescheinigung der Kapitalertragsteuer (Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz - AbzStEntModG) wurden die Regelungen zum Fremdvergleichsgrundsatz an die aktuellen OECD-Verrechnungspreisleitlinien angepasst und neu strukturiert. In diesem Zusammenhang wurden die Bestimmungen zur Funktionsverlagerung konkretisiert und in einen neuen § 1 Abs. 3b Außensteuergesetz (AStG) überführt. Regelungen zum Transferpaket aus der bisherigen Funktionsverlagerungsverordnung (FVerlV) werden nun im Gesetz definiert. Dadurch verweisen die entsprechenden Regelungen der bisherigen FVerlV nicht mehr auf die aktuelle Fassung des Gesetzes und wurden dort durch die Aufnahme ins Gesetz obsolet.
Nach § 1 Abs. 6 AStG wird das BMF ermächtigt, eine Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu erlassen, in der die Einzelheiten zur einheitlichen Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes i.S.d. § 1 Abs. 3b AStG geregelt werden. Die Rechtsverordnung ist für die rechtssichere Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes auf Funktionsverlagerungen maßgeblich. Die seit 2008 existierende FVerlV soll mit Blick auf die oben angesprochenen gesetzlichen Anpassungen nun aktualisiert werden. In diesem Zusammenhang sollen auch Unklarheiten und Anwendungsprobleme der bisherigen Fassung beseitigt werden.
In dem Gesetzesentwurf wird u. a. (in § 8 FVerlV -E) klargestellt, dass die Regelungen zur Funktionsverlagerung auch auf Vorgänge zwischen einem Unternehmen und seiner Betriebsstätte im Sinne des § 1 Absatz 5 Satz 1 AStG anwendbar sind.
Anwendungsvorschrift
Die neue Verordnung soll auf alle vollendeten Vorgänge (Funktionsverlagerungen) in Veranlagungszeiträumen Anwendung finden, die nach dem 31. Dezember 2021 beginnen. Auf davor vollendete Funktionsverlagerungen findet die Verordnung in der zuvor geltenden Fassung Anwendung. Damit richtet sich die Verordnung nach der Neufassung von § 1 des Außensteuergesetzes durch das AbzStEntModG vom 2. Juni 2021.
Hinweis
Siehe zu dem Thema auch den Newsflash unserer TP-Experten vom 13. Juli 2022.
Update (10. Oktober 2022)
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 07. Oktober 2022 beschlossen, der Verordnung zuzustimmen (BR-Drs. 423/22 (B)).
Fundstelle
Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen, veröffentlicht am 5. Juli 2022 (Bearbeitungsstand: 25.5.2022).