Mittelbare verdeckte Gewinnausschüttung bei nießbrauchbelasteten GmbH-Geschäftsanteilen

Der Bundesfinanzhof musste klären, ob Zahlungen aufgrund einer Gewinnausschüttung im Anschluss an die Einbringung nießbrauchsbelasteter Anteile an einer Kapitalgesellschaft zum Ansatz einer sog. mittelbaren verdeckten Gewinnausschüttung beim Gesellschafter führen. Wenn dem Nießbrauchberechtigten lediglich ein Anspruch auf den mit der Beteiligung verbundenen Gewinnanteil eingeräumt ist, ohne dass dieser wesentliche Verwaltungsrechte und Stimmrechte ausüben und im Konfliktfall effektiv durchsetzen kann, sind die Kapitaleinnahmen nach dem aktuellen Urteil aus München ertragsteuerlich weiterhin dem Anteilseigner zuzurechnen.

Hintergrund

Die Klägerin und eine weitere Person (X) waren jeweils hälftige Gesellschafter an drei GmbHs (A-GmbH, B-GmbH und C-GmbH). Mit notariellem Vertrag vom 16.12.2004 bestellten die Klägerin und X an ihren Geschäftsanteilen der C GmbH einen Nießbrauch mit einer Quote von 80 % zugunsten der A GmbH (sog. Quotennießbrauch). Die mit den Geschäftsanteilen verbundenen Mitverwaltungsrechte, insbesondere die Stimmrechte, sollten dem jeweiligen Anteilseigner verbleiben. Die Bestellung erfolgte unentgeltlich. Notariell am gleichen Tag beschlossen die Klägerin und X als Gesellschafter der B GmbH die Erhöhung des Stammkapitals der B GmbH. Die neue Stammeinlage auf das erhöhte Stammkapital sollten die Klägerin und X nicht in Geld, sondern durch Einbringung ihrer (nießbrauchbelasteten) Geschäftsanteile an der C GmbH leisten. Zugleich erklärten die Klägerin und X, dass sie die neue Stammeinlage jeweils hälftig übernehmen.

Im Jahr 2004 und 2006 beschloss die Gesellschafterversammlung der C GmbH eine Gewinnausschüttung, wovon jeweils noch am selben Tag ein Betrag direkt an die A GmbH ausgezahlt wurde. Das Finanzamt war der Auffassung, dass in Höhe der Zahlungen aufgrund des Quotennießbrauchs an die A GmbH sowohl der Klägerin als auch X jeweils hälftig eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) zugeflossen sei. Das Hessische Finanzgericht hatte die Klage abgewiesen.

Entscheidung des BFH

Der BFH gab der Revision der Klägerin statt. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Finanzgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung: Dessen tatsächliche Feststellungen reichen nicht aus, um abschließend beurteilen zu können, ob die Vorteilszuwendung gesellschaftsrechtlich veranlasst war oder aus anderen (betrieblichen) Gründen erfolgte.

Direkte Auszahlung aufgrund Quotennießbrauch als Vorteilszuwendung der B GmbH an die A GmbH: Das Finanzgericht habe zwar zu Recht eine Vorteilszuwendung der B GmbH an die A GmbH gesehen. Die Ausschüttungen der C GmbH sind - auch insoweit - einkommensteuerlich der B GmbH als Anteilseignerin zuzurechnen. Die B GmbH war infolge der Einbringung am 16.12.2004 im Zeitpunkt der Gewinnverteilungsbeschlüsse aus 2004 und 2006 Anteilseignerin der Geschäftsanteile der C GmbH. Durch die direkte Auszahlung an die A GmbH aufgrund des Quotennießbrauchs kam es sodann zu einer Vorteilszuwendung von der B GmbH an die A GmbH, die der Klägerin - vorbehaltlich der gesellschaftsrechtlichen Veranlassung - aufgrund ihres "Näheverhältnisses" zur A GmbH auch zuzurechnen ist. Diesbezüglich musste die B GmbH, der insofern kein Erstattungsanspruch zustand, die Auszahlung durch die C GmbH an die A GmbH wegen des Quotennießbrauchs dulden.

Gesellschaftsrechtliche Veranlassung noch ungeklärt: Nach den Feststellungen des Finanzgerichts war die Vorteilszuwendung der B GmbH an die A GmbH durch die Einbringung der nießbrauchbelasteten Geschäftsanteile der C GmbH in die B GmbH aufgrund des Kapitalerhöhungsbeschlusses und der entsprechenden vertraglichen Vereinbarungen veranlasst. Es sei jedoch nicht ausgeschlossen, so der BFH in seiner Zurückverweisungsbegründung an das Finanzgericht, dass die Einbringung der Geschäftsanteile an der C GmbH in die B GmbH gegen Erhalt neuer Geschäftsanteile an dieser zwischen der Klägerin und der B GmbH nach kaufmännischen Gesichtspunkten abgewogen und daher wie unter fremden Dritten vollzogen wurde. In diesem Fall wären die Einbringung der nießbrauchbelasteten Anteile und die nachfolgende Vorteilszuwendung der B GmbH an die A GmbH nicht gesellschaftsrechtlich veranlasst gewesen und eine vGA der B GmbH an die Klägerin ausgeschlossen. Das Finanzgericht muss nun im zweiten Rechtsgang Feststellungen zur Einbringung der Geschäftsanteile der C GmbH in die B GmbH und den zugrunde liegenden Vereinbarungen nachholen.

Fundstelle

BFH, Urteil vom 14. Februar 2022 (VIII R 29/18) sowie inhaltsgleiches Urteil vom 14. Februar 2022 (VIII R 30/18), beide veröffentlicht am 7. Juli 2022.

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