Keine Kapitalertragsteuerpflicht einer im Rückwirkungszeitraum beschlossenen und vollzogenen "offenen Gewinnausschüttung" in Einbringungsfällen

§ 20 Abs. 5 Sätze 2 und 3 UmwStG 2006 erfassen bei der Einbringung eines Einzelunternehmens in eine Kapitalgesellschaft auch den Fall einer im Rückwirkungszeitraum beschlossenen und vollzogenen "offenen Gewinnausschüttung" der übernehmenden Gesellschaft an den sein Einzelunternehmen einbringenden Gesellschafter. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Beschluss entschieden.

Sachverhalt

Streitig war im vorliegenden Fall u.a., ob bei der rückwirkenden Umwandlung eines Einzelunternehmens, zu dessen Betriebsvermögen eine GmbH-Beteiligung gehört, in eine Kapitalgesellschaft, Kapitalertragsteuer anzumelden und abzuführen ist, wenn die GmbH-Beteiligung innerhalb des Rückwirkungszeitraums eine Gewinnausschüttung vornimmt, die an den ehemaligen Einzelunternehmer fließt.

Die Klage vor dem Finanzgericht Münster hatte Erfolg.

Entscheidung des BFH

Der BFH hat sich der Entscheidung der Vorinstanz angeschlossen und die Revision als unbegründet zurückgewiesen.

Die Befugnis des Steuerentrichtungspflichtigen zur Anfechtung der eigenen Kapitalertragsteuer-Anmeldung besteht unabhängig von seinem Recht, gemäß § 44b Abs. 5 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) deren Änderung zu beantragen, wenn er Kapitalertragsteuer einbehalten oder abgeführt hat, obwohl eine Verpflichtung hierzu nicht bestand.

§ 20 Abs. 5 Sätze 2 und 3 Umwandlungssteuergesetz (UmwStG) 2006 erfassen bei der Einbringung eines Einzelunternehmens in eine Kapitalgesellschaft auch den Fall einer im Rückwirkungszeitraum beschlossenen und vollzogenen "offenen Gewinnausschüttung" der übernehmenden Gesellschaft an den sein Einzelunternehmen einbringenden Gesellschafter.

Fundstelle

BFH, Beschluss vom 12. April 2022 (VIII R 35/19), veröffentlicht am 14. Juli 2022.

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