BMF: Einführungsschreiben zur Befreiung der Leistungen von selbständigen Personenzusammenschlüssen an ihre Mitglieder, § 4 Nr. 29 UStG

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 19. Juli 2022 ein Einführungsschreiben zur Befreiung der Leistungen von selbständigen Personenzusammenschlüssen an ihre Mitglieder, § 4 Nr. 29 UStG, veröffentlicht.

Hintergrund

Im Rahmen des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (JStG 2019) wurde zum 1. Januar 2020 in § 4 Nr. 29 UStG eine Steuerbefreiung für sonstige Leistungen von selbständigen Personenzusammenschlüssen an ihre Mitglieder für unmittelbare Zwecke ihrer dem Gemeinwohl dienenden nicht steuerbaren oder ihrer nach § 4 Nr. 11b, 14 bis 18, 20 bis 25 oder 27 steuerfreien Umsätze eingeführt.

In diesem Zusammenhang ist außerdem zum 1. Januar 2020 die bisherige Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 Buchstabe d UStG für Personenzusammenschlüsse im medizinischen Bereich aufgehoben worden.

Inhalt

I. Unionsrechtliche Grundlagen der Steuerbefreiung

II. Leistungen von selbständigen Personenzusammenschlüssen (§ 4 Nr. 29 UStG)

  1. Begünstigte Zusammenschlüsse
    • Selbständigkeit des Personenzusammenschlusses
    • Begünstigte Leistungen des Personenzusammenschlusses
    • Begünstigte Tätigkeiten der Mitglieder
    • Unmittelbarkeit
  2. Wettbewerbsverzerrung
  3. Genaue Kostenerstattung
  4. Beschränkung auf das Inland

III. Zusammenschlüsse von juristischen Personen des öffentlichen Rechts

  1. Handeln der öffentlichen Hand
  2. Begünstigte Zusammenschlüsse
  3. Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen

Anwendung

Die Grundsätze dieses Schreibens sind erstmals für Umsätze von selbständigen Personenzusammenschlüssen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2019 bewirkt werden. Für vor dem 1. Januar 2020 an ihre Mitglieder erbrachte Leistungen können sich selbständige Personenzusammenschlüsse unmittelbar auf Artikel 132 Abs. 1 Buchstabe f MwStSystRL berufen. Bei der Auslegung dieser Norm der MwStSystRL ist die oben beschriebene Auslegung des § 4 Nr. 29 UStG entsprechend anzuwenden.

Fundstelle

BMF, Schreiben vom 19. Juli 2022, III C 3 - S 7189/20/10001 :001.

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