BMF: Steuerabzug nach § 50a EStG bei Softwareauftragsentwicklung

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 04. August ein Schreiben zum Steuerabzug nach § 50a Einkommensteuergesetz (EStG) bei Softwareauftragsentwicklung veröffentlicht.

Hintergrund

Einkünfte aus einer zeitlich befristeten Nutzungsüberlassung von Rechten unterliegen nach § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG dem Steuerabzug. Bei der grenzüberschreitenden Auftragsentwicklung von Software werden regelmäßig Nutzungs- und Verwertungsrechte an einer durch einen ausländischen Auftragnehmer entwickelten Software überlassen. Eine (zivilrechtliche) Übertragung des Urheberrechts an der Software ist nach deutschem Recht ausgeschlossen (vgl. § 29 Abs. 1 UrhG).

Die dabei auftretenden Sachverhalte sollen nach dem Schreiben nach einheitlichen Grundsätzen unter Berücksichtigung der zum 7. Juni 2021 in Kraft getretenen Änderungen des Urhebergesetzes beurteilt werden.

Inhalt

1. Softwareauftragsentwicklung

2. Reform des UrhG

3. Steuerabzug nach § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG

3.1 Grundsätze

3.2 Entstehung des Urheberrechts

3.3 Rechtekauf bei Urheberrechten rechtlich nicht möglich

3.4 Wirtschaftlicher Rechtekauf (steuerrechtliche Betrachtungsweise)

3.5 Abgrenzungskriterien

3.6 Tatsächliche Umsetzung

3.7 Entwicklung durch Mitarbeiter im Ausland (§ 69b UrhG)

3.8 Mehrstufige Vertragsverhältnisse

3.9 Gemischte Verträge

3.10 Höhe des Steuereinbehalts

4. Freistellung und Entlastung

Anwendung

Das Schreiben ist auf alle offenen Fälle anzuwenden, bei denen der Abschluss eines Vertrages zur Softwareauftragsentwicklung nach dem 6. Juni 2021 stattgefunden hat, und auf Sachverhalte, die nach diesem Datum entstehen. Aus Vereinfachungsgründen ist dieses Schreiben ferner auf alle Zahlungen anzuwenden, die nach dem 6. Juni 2021 zufließen (zum Zuflusszeitpunkt, siehe § 73c Einkommensteuerdurchführungsverordnung (EStDV)).

Die im BMF-Schreiben vom 27. Oktober 2017, IV C 5 - S 2300/12/10003 :004, BStBl I S. 1448, dargelegten Grundsätze zur beschränkten Steuerpflicht werden nicht berührt.

Fundstelle

BMF, Schreiben vom 02. August 2022, IV B 8 - S 2303/19/10004 :001.

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