Ort der Geschäftsleitung einer luxemburgischen vermögensverwaltenden Kapitalgesellschaft

In einem Verfahren zum vorläufigen Rechtsschutz hat das Finanzgericht München entschieden, dass in dem streitigen Sachverhalt keine ernstlichen Zweifel daran bestehen, dass die Anrechnung luxemburgischer Quellensteuer auf Dividenden auf die deutsche Einkommensteuer gem. § 32d Abs. 5 Satz 2 Einkommensteuergesetz zurecht verwehrt wurde. Sowohl die ausschüttende Gesellschaft als auch der empfangende Antragsteller (eine natürliche Person) waren abkommensrechtlich in Deutschland ansässig.

Hintergrund

Bei der ausschüttenden Gesellschaft handelte es sich um eine vermögensverwaltende Kapitalgesellschaft mit Satzungssitz in Luxemburg (X-SARL). Deren Geschäftsführer waren überwiegend in Luxemburg ansässig. Die Tätigkeit der Geschäftsführer beschränkte sich überwiegend auf die (Selbst-)Organisation der Verwaltung des Standorts Luxemburg und umfasste nur zu einem untergeordneten Teil Vermögensverwaltungstätigkeiten. Hierfür erhielten sie eine vergleichsweise geringe Managementvergütung. Die laufende Verwaltung der von der X-SARL gehaltenen Beteiligungen war im Wesentlichen auf einen vermögensverwaltenden Treuhänder (Y-SA), dessen Ort der Geschäftsleitung in Deutschland lag, übertragen worden.

In den Jahren 2015, 2017 und 2018 schüttete die X-SARL u.a. an einen in Deutschland ansässigen Gesellschafter (eine natürliche Person) Dividenden unter Einbehalt luxemburgischer Quellensteuer aus. Deren Anrechnung auf die deutsche Einkommensteuer lehnte das Finanzamt ab, da sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung der X-SARL in Deutschland befinde.

Entscheidung des Finanzgerichts

Die Quellensteuer wurde in Luxemburg daher nicht in Übereinstimmung mit dem entsprechenden Doppelbesteuerungsabkommen (DBA-Luxemburg) einbehalten. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) hatte damit keinen Erfolg. Die Beschwerde gegen den Beschluss wurde nicht zugelassen, weil nach Auffassung des Finanzgerichts dafür kein Grund vorlag. Der Beschluss ist somit rechtskräftig. Im Detail verweist das Finanzgericht in seiner Begründung unter anderem auf folgende Punkte:

Der Ort der Geschäftsleitung i. S. des Art. 4 Abs. 1 DBA-Luxemburg bestimmt sich nach dem Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung i. S. des § 10 Abgabenordnung (AO), also der laufenden Geschäftsführung.

Die laufende Geschäftsführung einer vermögensverwaltenden Gesellschaft hat ihren Schwerpunkt regelmäßig im Bereich der Verwaltung ihres Vermögens. Damit verwarf das Finanzgericht die Auffassung der Antragstellerin, der Bereich der Vermögensverwaltung sei bei der Betrachtung auszuklammern, wenn – wie im Streitfall – mit diesen Aufgaben ein Treuhänder beauftragt worden sei.

Bei der Übernahme wesentlicher Aufgaben der Geschäftsführung bestimmt sich der Ort der Geschäftsleitung nach dem Ort der Geschäftsleitung des Auftragnehmers, ausgehend von den Grundsätzen des BFH im Urteil vom 3. 7. 1997 (IV R 58/95).

Fundstelle

Finanzgericht München, Beschluss vom 5. November 2020 (10 V 1479/20), rkr.

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