BMF: Steuerfreie Lieferungen an Streitkräfte und Diplomaten etc. in anderen Mitgliedstaaten
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Vor dem Hintergrund der im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2020 sowie des Gesetzes zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben im Umsatzsteuerrecht erfolgten Änderungen hat das BMF-mit Schreiben vom 16. September 2022 das mit vorherigem Schreiben vom Juni 2011 bekannt gemachte Vordruckmuster für den Nachweis der Voraussetzungen der Umsatzsteuerbefreiung im Gastmitgliedstaat nach § 4 Nr. 7 Satz 5 Umsatzsteuergesetz durch ein aktuelles Muster ersetzt.
Das neue Muster in deutscher, englischer und französischer Sprache ist für Umsätze anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2022 bewirkt werden.
Die Regelungen in § 4 Nr. 7 Satz 1 Buchst. e und f UStG betreffen die Steuerbefreiung von Leistungen im Zusammenhang mit der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik der Union und wurden im Zuge des Jahressteuergesetzes 2020 eingeführt. Die Gesetzesänderung dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2235 des Rates vom 16.12.2019. Die Regelungen sind auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2022 ausgeführt werden.
Daneben wurde § 4c in das Umsatzsteuergesetz eingefügt, der Regelungen zur Steuervergütung für Leistungsbezüge europäischer Einrichtungen insbesondere in Reaktion auf die COVID-19-Pandemie enthält. Unionsrechtliche Grundlage ist insoweit die Richtlinie (EU) 2021/1159 des Rates vom 13. Juli 2021. Diese Regelungen sind rückwirkend zum 1. Januar 2021 anzuwenden.
Fundstelle
BMF-Schreiben vom 16. September 2022 (III C 3 - S 7158-e/22/10001 :001).