BMF: Steuerfreie Lieferungen an Streitkräfte und Diplomaten etc. in anderen Mitgliedstaaten
Vor dem Hintergrund der im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2020 sowie des Gesetzes zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben im Umsatzsteuerrecht erfolgten Änderungen hat das BMF-mit Schreiben vom 16. September 2022 das mit vorherigem Schreiben vom Juni 2011 bekannt gemachte Vordruckmuster für den Nachweis der Voraussetzungen der Umsatzsteuerbefreiung im Gastmitgliedstaat nach § 4 Nr. 7 Satz 5 Umsatzsteuergesetz durch ein aktuelles Muster ersetzt.
Das neue Muster in deutscher, englischer und französischer Sprache ist für Umsätze anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2022 bewirkt werden.
Die Regelungen in § 4 Nr. 7 Satz 1 Buchst. e und f UStG betreffen die Steuerbefreiung von Leistungen im Zusammenhang mit der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik der Union und wurden im Zuge des Jahressteuergesetzes 2020 eingeführt. Die Gesetzesänderung dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2235 des Rates vom 16.12.2019. Die Regelungen sind auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2022 ausgeführt werden.
Daneben wurde § 4c in das Umsatzsteuergesetz eingefügt, der Regelungen zur Steuervergütung für Leistungsbezüge europäischer Einrichtungen insbesondere in Reaktion auf die COVID-19-Pandemie enthält. Unionsrechtliche Grundlage ist insoweit die Richtlinie (EU) 2021/1159 des Rates vom 13. Juli 2021. Diese Regelungen sind rückwirkend zum 1. Januar 2021 anzuwenden.
Fundstelle
BMF-Schreiben vom 16. September 2022 (III C 3 - S 7158-e/22/10001 :001).