Update: EuGH: Kein Abzug finaler ausländischer Betriebsstättenverluste bei DBA-Freistellung

In seinem heutigen Urteil hat der Europäische Gerichtshof die deutsche Regelung bestätigt, die Verluste einer im Vereinigten Königreich belegenen und 2007 geschlossenen Betriebsstätte bei dem deutschen Stammhaus nicht zum Abzug zuzulassen. Eine solche Pflicht lasse sich aus den Bestimmungen über die Beschränkung der Niederlassungsfreiheit nicht herleiten.

Hintergrund

Der Streitfall betrifft eine deutsche AG (Klägerin), die seit August 2004 über eine Zweigniederlassung in Großbritannien verfügte. Da die Klägerin aus der Zweigniederlassung keine Gewinne erzielte, wurde diese im Februar 2007 geschlossen. Das Finanzamt ließ die Verluste der Betriebsstätte bei der Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer der Klägerin unberücksichtigt. Der BFH hat den Fall dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt, da aus seiner Sicht - u.a. im Hinblick auf die divergierenden EuGH-Entscheidungen in Sachen Timac Agro (Urteil vom 17.12.2015, C-388/14) und Bevola/Trock (Urteil vom 12.06.2018, C-650/16) - die Behandlung von Verlusten im Fall einer DBA- Freistellung des Ergebnisses von in anderen Mitgliedstaaten belegenen Betriebsstätten noch nicht hinreichend geklärt ist.

Generalanwalt (GA) Collins hatte in seinen Schlussanträgen vom 10. März 2022 einen Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit aufgrund des Ausschlusses des Abzugs finaler Betriebstättenverluste durch Deutschland als Staat des Stammhauses abgelehnt. Er hat die Auffassung vertreten, dass die Nichtberücksichtigung der britischen BS-Verluste in Deutschland nicht gegen die Niederlassungsfreiheit verstößt, weil der vorliegende grenzüberschreitende Fall mit dem rein inländischen (deutsches Stammhaus mit deutscher Betriebstätte) wegen der im DBA vereinbarten Freistellung der BS-Gewinne (und -Verluste) nicht objektiv vergleichbar sei. GA Collins hatte dem EuGH daher vorgeschlagen, die erste durch den BFH gestellte Frage zu verneinen, wodurch die weiteren Fragen gegenstandslos werden. Eine Zusammenfassung der Schlussanträge finden Sie in unserem Blogbeitrag vom 10. März 2022.

Entscheidung des EuGH

Der EuGH folgt in seinem Urteil den Empfehlungen des GA und entschied wie folgt:

Die Art. 49 und 54 AEUV (zur Frage der Niederlassungsfreiheit) sind dahin auszulegen, dass sie einer Steuerregelung eines Mitgliedstaats nicht entgegenstehen, nach der eine dort gebietsansässige Gesellschaft die endgültigen Verluste ihrer in einem anderen Mitgliedstaat belegenen Betriebsstätte von ihrem steuerpflichtigen Gewinn nicht abziehen kann, wenn der Ansässigkeitsmitgliedstaat aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens auf seine Befugnis zur Besteuerung der Einkünfte dieser Betriebsstätte verzichtet hat.

Da Deutschland aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens auf ihre Befugnis zur Besteuerung der Gewinne und Verluste einer in einem anderen Mitgliedstaat belegenen Betriebsstätte verzichtet hat, befindet sich eine gebietsansässige Gesellschaft mit einer solchen Betriebsstätte im Hinblick auf das Ziel der Vermeidung oder Abschwächung der Doppelbesteuerung der Gewinne – und entsprechend der doppelten Berücksichtigung von Verlusten – nicht in einer vergleichbaren Situation wie eine gebietsansässige Gesellschaft mit einer in Deutschland belegenen Betriebsstätte.

Nach Auffassung des EuGH steht dieses Urteil nicht im Widerspruch zum Urteil in der Rechtssache Bevola und Trock (C-650/16 vom 12. Juni 2018), da Dänemark in der letztgenannten Entscheidung einseitig (d. h. durch nationales Recht) auf die Ausübung seiner Besteuerungsrechte für die in einem anderen Mitgliedstaat erzielten Gewinne (und Verluste) verzichtet hatte.

Das ausführliche Urteil finden Sie hier.

Update (27. Januar 2023)

Die Verfahren I R 49/17 und I R 48/17 werden nach Ergehen der Entscheidung C-538/20 des EuGH unter den neuen Az. I R 43/22 (vormals I R 49/17) und I R 42/22 (vormals I R 48/17) fortgesetzt.

Fundstelle

EuGH-Urteil vom 22. September 2022 (C‑538/20), W (Déductibilité des pertes définitives d’un établissement stable non-résident)

Eine englische Zusammenfassung dieses Urteils finden Sie hier.

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