Keine Einkünftezurechnung bei sog. doppelter Treuhand

Bei der sogenannten doppelten Treuhand kann auch nach Eintritt des Sicherungsfalles ein steuerrechtlich anzuerkennendes Treuhandverhältnis im Sinne des § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Abgabenordnung vorliegen. Dies hat der Bundesfinanzhof in einem aktuellen Fall entschieden.

Hintergrund

Der Kläger ist ein nicht gemeinnütziger Verein, der als Treuhänder Vermögen hält, verwaltet und Ertrag bringend anlegt. Das Treuhandvermögen dient zur Sicherung der Pensionsverpflichtungen der Unternehmen gegenüber ihren versorgungsberechtigten Personen. Der Kläger verfolgt satzungsgemäß keine Erwerbsinteressen und wird gegen Ersatz seiner Aufwendungen und ansonsten unentgeltlich tätig. Über das Vermögen des Treugebers (eine AG) wurde später das Insolvenzverfahren eröffnet.

Das Finanzamt besteuerte die Erträge des Klägers aus der Vermögensanlage als Einkünfte aus Kapitalvermögen. Bei Einkünften aus Kapitalvermögen sei infolge des beschränkten und pauschalierten Werbungskostenabzugs regelmäßig von einer Einkünfteerzielungsabsicht auszugehen. Das Finanzgericht hatte die Klage als unbegründet zurückgewiesen.

Entscheidung des BFH

Der BFH gab der Revision statt und sah unter den gegebenen Umständen keine Überschusserzielungsabsicht des Klägers.

Der vom Finanzgericht für rechtmäßig erachtete Ansatz der sonstigen Kapitalforderungen als (Betriebs-)Einnahmen setzt voraus, dass diese dem Kläger steuerrechtlich zuzurechnen sind. Die persönliche Zurechnung von sonstigen Kapitalforderungen kommt aber nur in Betracht, wenn der Kläger Inhaber der auf einen Geldbetrag gerichteten Forderungen ist. Eine Zurechnung von Einkünften scheidet dabei aus, wenn - wie im Streitfall - die bezogenen Erträge weitergeleitet werden müssen, ohne dass rechtlich in irgendeiner Weise auf die Verwaltung des Vermögens Einfluss genommen werden kann.

Im Streitfall liegt auch nach Eintritt des Sicherungsfalles (§ 5 Ziff. 3 Buchst. c des Treuhandvertrages) ein steuerrechtlich anzuerkennendes Treuhandverhältnis i.S. des § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Abgabenordnung (AO) vor. Aus § 1 des Treuhandvertrages ergibt sich, dass die Vermögensübertragung "zum Zwecke der Verwaltung und Anlage in eigenem Namen, aber treuhänderisch für die Treugeberin und nach deren Weisungen" erfolgt. Es ist für den BFH nicht ersichtlich, dass sich daran durch den Eintritt des Sicherungsfalles etwas geändert hätte. In diesem Zeitpunkt endet zwar die Verwaltungstreuhand und es gelten daher nicht mehr die hierfür im Treuhandvertrag in § 2 getroffenen Regelungen, allerdings ist den für den Sicherungsfall geltenden Regelungen in § 5 des Treuhandvertrages nicht zu entnehmen, dass die Weisungsbefugnis der Treugeberin und korrespondierend die Weisungsgebundenheit des Treuhänders für diesen Fall enden würden.

Die Zweckbindung des übertragenen Treuguts, "ausschließlich ... der Erfüllung von Pensionsverpflichtungen der Treugeberin und ihrer ... Konzerngesellschaften ... und ... der Sicherung der Pensionsansprüche der Versorgungsberechtigten" zu dienen, bleibe auch im Sicherungsfall umfassend erhalten, so der BFH weiter.

Ausschlaggebend ist auch, dass der Kläger als Treuhänder bei der Wahrnehmung der ihm eingeräumten Rechte und Pflichten aus dem Treuhandvertrag allein für Rechnung der Treugeberin handelt. In besonderer Weise komme dies in § 5 Ziff. 5 des Treuhandvertrages zum Ausdruck, wonach die Treugeberin im Sicherungsfall (nach Zweckerreichung) die Herausgabe des endgültig nicht mehr benötigten Treuhandvermögens verlangen kann.

Weiteres Indiz für das Vorliegen eines steuerrechtlich anzuerkennenden Treuhandverhältnisses ist im Streitfall der aus dem Treuhandvertrag sich ergebende Umstand, dass das eigene Vermögen des Treuhänders und das Treuhandvermögen sowie dessen Erträge getrennt gehalten und verwaltet werden müssen (§ 2 Ziff. 5 und § 3 Ziff. 2), so dass eine Identifizierung der vom Treuhänder übertragenen Vermögenswerte jederzeit gewährleistet ist.

Fundstelle

BFH-Urteil vom 4. Mai 2022 (I R 19/18),, veröffentlicht am 22. September 2022.

Eine englische Zusammenfassung dieses Urteils finden Sie hier.

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