Werbungskostenabzugsverbot für Familienheimfahrten auch bei teilentgeltlicher Überlassung eines Firmenwagens

Nutzt der Arbeitnehmer ein ihm von seinem Arbeitgeber auch zur außerdienstlichen Nutzung überlassenes Kfz für Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung, so scheidet ein Werbungskostenabzug auch dann aus, wenn der Arbeitnehmer hierfür ein Nutzungsentgelt leisten muss oder individuelle Kfz-Kosten zu tragen hat. Dies hat der Bundesfinanzhof in einem aktuellen Urteil entscheiden.

Hintergrund

Der BFH hatte in der Vergangenheit entschieden, dass ein Werbungskostenabzug bei unentgeltlicher Überlassung eines Firmenwagens mangels eigenen Aufwands ausgeschlossen ist (Urteil vom 28. Februar 2013 - VI R 33/11). Der BFH musste nun aktuell zu der weiterführenden Frage Stellung nehmen, ob das Werbungskostenabzugsverbot für wöchentliche Familienheimfahrten dann nicht gilt, wenn dem Arbeitnehmer tatsächlich Aufwendungen für Familienheimfahrten mit dem überlassenen Firmenwagen entstehen (im Streitfall: pauschale monatliche Zuzahlung i. H. v. 0,5 v. H. des Bruttolistenpreises und die monatlich einbehaltenen Beträge für die Nutzung der Tankkarte). Die Klage beim Niedersächsischen Finanzgericht hatte keinen Erfolg.

Entscheidung des BFH

Auch der BFH wies die Revision der Kläger als unbegründet zurück. Dazu führt das Gericht aus:

Korrespondierend zu dem in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 8 EStG normierten Ausschluss des Werbungskostenabzugs im Fall eines dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer Einkunftsart überlassenen Kfz verzichtet der Gesetzgeber gemäß § 8 Abs. 2 Satz 5 Halbsatz 2 EStG auf den Ansatz eines geldwerten Vorteils in Gestalt eines Zuschlags für eine wöchentliche Familienheimfahrt in Höhe von 0,002 % des Listenpreises zur 1 %-Regelung.

Das "Abzugsverbot" rechtfertige sich demnach aus dem Umstand, so der BFH, dass § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 8 EStG und § 8 Abs. 2 Satz 5 Halbsatz 2 EStG in einem korrespondierenden Verhältnis zueinander stehen, indem § 8 Abs. 2 Satz 5 Halbsatz 2 EStG keinen Vorteil in Höhe von 0,002 % des Listenpreises pro Entfernungskilometer für solche Familienheimfahrten ansetzt, für die ein Abzug von Werbungskosten nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 5 EStG in Betracht kommt. Damit soll eine "Doppelbegünstigung" verhindert werden.

Im Streitfall hat der Arbeitgeber des Klägers diesem im Streitjahr ein Kfz überlassen, das dieser sowohl für private Fahrten als auch für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie für seine Familienheimfahrten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung nutzen durfte. Im Gegenzug musste der Kläger eine pauschale Zuzahlung in Höhe von 0,5 % der unverbindlichen Kaufpreisempfehlung leisten und für die ihm von seinem Arbeitgeber überlassene Tankkarte pro gefahrene Kilometer für einen der vorgenannten Zwecke 0,10 € bzw. später 0,09 € entrichten.

Bei dieser Sachlage scheidet somit ein Werbungskostenabzug für die wöchentlichen Familienheimfahrten des Klägers nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes aus. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 8 EStG ordnet den Ausschluss des Werbungskostenabzugs pauschal für jedwede Überlassung eines Kfz im Rahmen einer Einkunftsart an. Ob der Arbeitnehmer für die Nutzung des ihm von seinem Arbeitgeber (auch) für die (wöchentlichen) Familienheimfahrten im Rahmen einer Einkunftsart überlassenen Kfz ein Entgelt entrichten muss, ist insoweit ohne Bedeutung.

Fundstelle

BFH-Urteil vom 4. August 2022 (VI R 35/20), veröffentlicht am 29. September 2022.

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