BMF zur neu eingeführten „Einlagelösung“ bei der körperschaftsteuerlichen Organschaft

Die bisherige Bildung von steuerlichen Ausgleichsposten bei „Mehr- und Minderabführungen“ wird ab 2022 durch die sogenannte „Einlagelösung“ abgelöst. In einem aktuellen Schreiben befasst sich das Bundesministerium der Finanzen (BMF) mit den Änderungen der Behandlung von Minder- und Mehrabführungen in körperschaftsteuerlichen Organschaftsfällen.

Durch das Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts vom 25. Juni 2021 wurde in Bezug auf die ertragsteuerliche Organschaft ein Wechsel der bisherigen Behandlung von Minder- und Mehrabführungen vollzogen und die Bildung steuerlicher Ausgleichsposten durch die Einlagelösung ersetzt (§ 14 Absatz 4 KStG). Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder hat das BMF ein ausführliches Anwendungsschreiben zu der Neuregelung veröffentlicht. Hierin wird geregelt, was konkret für die erfolgte Neuregelung der Behandlung von Mehr- und Minderabführungen im Fall der ertragsteuerlichen Organschaft (Wechsel von der Bildung steuerlicher Ausgleichsposten hin zur sog. Einlagelösung) gelten soll.

Unter I. (Rz. 1) finden sich Ausführungen zur zeitlichen Anwendung, unter II. (Rz. 2 bis 25) Ausführungen zur Behandlung von Minder- und Mehrabführungen, unter III. (Rz. 26) zum steuerlichen Einlagekonto (§ 27 KStG), unter IV. (Rz. 27 bis 35) zur mittelbaren Organschaft und unter V. (Rz. 36 und 27) zur Kettenorganschaft.

Die neuen Vorschriften sind erstmals auf Minder- und Mehrabführungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2021 erfolgen.

Fundstelle

BMF-Schreiben vom 29. September 2022 (IV C 2 - S 2770/19/10004 :007), veröffentlicht am 5. Oktober 2022.

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