Anpassung der steuerlichen Verjährungsfristen: Löschkonzepte im Blick behalten

2020 hat der deutsche Gesetzgeber mit dem Jahressteuergesetz (JStG) die strafrechtliche Verjährungsfrist für die Verfolgung der benannten besonders schweren Fälle der Steuerhinterziehung von zehn auf 15 Jahre angehoben. Im Ergebnis gilt diese neue Verjährungsregelung aber auch für die materielle Steuerfestsetzung. Fraglich (und umstritten) ist damit, ob sich auch die Aufbewahrungsfristen von 10 auf 15 Jahre verlängern.

Für eine Verlängerung spricht sicherlich auf den ersten Blick der reine Gesetzeswortlaut. Zwar weist § 147 AO nach wie vor lediglich eine Aufbewahrungsfrist von sechs bzw. für einen Teil der Unterlagen von zehn Jahren auf. Die Verlängerung von sechs auf zehn Jahre für bestimmte Unterlagen war durch das Steueränderungsgesetz 1998 eingeführt worden. Allerdings wird auch die Festsetzungsfrist allgemein in Bezug genommen, wonach die Aufbewarungsfrist solange gilt, bis die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist. Einige folgern daraus, dass die straf- und bußgeldrechtlichen Regelungen, die die Festsetzungsfrist allgemein erheblich verlängern können, ganz generell greifen. Andere folgern daraus, dass dies - was uE vorzugswürdig ist - nur unter eingeschränkten Bedingungen gilt.

Letztlich muss im Unternehmen die Steuerabteilung hierüber entscheiden. Da es bis Ende 2019 eine Verwaltungsauffassung gibt, die die Aufbewahrungspflicht einschränkt und die volle Aufbewahrungspflicht erst ab dem Jahr 2020 gilt, ist es datenschutzrechtlich zunächst möglich, in den Löschkonzepten bei der Aufbewahrung steuerrechtlich relevanter Daten zunächst bei 10 Jahren zu bleiben, sofern keine Besonderheiten wie beispielsweise ein bereits eingeleitetes Straf- oder Bußgeldverfahren eintreten, aber in den nächsten Jahren bis 2030 zu evaluieren, wie sich die Diskussion entwickelt und ggf das Konzept auf 15 Jahre verlängern.

Gerne unterstützen wir Sie zu Fragen bezüglich der Auswirkungen der Anpassung der steuerlichen Verjährungsfristen und datenschutzrechtlichen Löschkonzepten.

Dr. Jan-Peter Ohrtmann

Rechtsanwalt | Partner IT/Datenschutz
Tel.: + 49 211 9812572
E-Mail: jan-peter.ohrtmann@pwc.com

Thorsten Zumwinkel

Partner | Rechtsanwalt | Fachanwalt für Steuerrecht
Tel.: +49 211 9814843
E-Mail: thorsten.zumwinkel@pwc.com

Zum Anfang