Bewertung der Einlage einer GmbH-Beteiligung bei Ausschüttungen aus dem steuerlichen Einlagekonto

Die Einlage eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft ist mit den Anschaffungskosten zu bewerten, wenn der Steuerpflichtige an der Gesellschaft im Zeitpunkt der Einlage wesentlich i.S. von § 17 EStG beteiligt ist (Bestätigung des BFH-Urteils vom 05. Juni 2008, IV R 73/05, BStBl II 2008, 965). Bei der Bewertung ist auch der Wertzuwachs zu erfassen, der sich im Privatvermögen zu einer Zeit gebildet hat, als der Anteilsinhaber noch nicht wesentlich beteiligt war. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.

Sachverhalt

Die zentrale Streitfrage war, ob die Bewertung einer wesentlichen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, die in ein Betriebsvermögen eingelegt wurde, auch dann mit den insgesamt aufgewendeten Anschaffungskosten vorzunehmen ist, wenn der Anteilseigner zu einem Zeitpunkt Ausschüttungen aus dem steuerlichen Einlagekonto erhalten hat, zu dem die im Privatvermögen gehaltene Beteiligung die damals geltende Wesentlichkeitsgrenze noch nicht überschritten hatte.

Die Klage vor dem Thüringer Finanzgericht hatte keinen Erfolg.

Entscheidung des BFH

Der BFH hat sich der Entscheidung der Vorinstanz im Ergebnis angeschlossen und die Revision als unbegründet zurückgewiesen.

Die Einlage eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft ist mit den Anschaffungskosten zu bewerten, wenn der Steuerpflichtige an der Gesellschaft im Zeitpunkt der Einlage wesentlich i.S. von § 17 EStG beteiligt ist (Bestätigung des BFH-Urteils vom 05. Juni 2008, IV R 73/05, BStBl II 2008, 965).

Bei der Bewertung ist auch der Wertzuwachs zu erfassen, der sich im Privatvermögen zu einer Zeit gebildet hat, als der Anteilsinhaber noch nicht wesentlich beteiligt war.

Ausschüttungen einer Kapitalgesellschaft aus dem steuerlichen Einlagekonto sind bei dem gewerblich tätigen Gesellschafter im Rahmen des Betriebsvermögensvergleichs erfolgswirksam zu erfassen, soweit sie die Anschaffungskosten der Beteiligung übersteigen.

Fundstelle

BFH, Urteil vom 30. Juni 2022 (IV R 19/18), veröffentlicht am 06. Oktober 2022.

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