Europäisches Parlament: Neue Regeln zur Nachhaltigkeitsberichterstattung für multinationale Unternehmen
Ab 2024 müssen große Unternehmen in der EU über ihre Auswirkungen auf die Umwelt, die Menschenrechte und Sozialstandards Bericht erstatten. Das Europäische Parlament hat die Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (Corporate Sustainability Reporting Directive - CSRD) auf den Weg gebracht.
Die am 10. November 2022 mit großer Mehrheit angenommene Richtlinie über die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (Corporate Sustainability Reporting Directive, CSRD) wird die Unternehmen stärker in die öffentliche Verantwortung nehmen, indem sie verpflichtet werden, regelmäßig Informationen über ihre gesellschaftlichen und ökologischen Auswirkungen offenzulegen. Dies, so die Verlautbarung aus Straßburg, würde dem Greenwashing ein Ende setzen, die soziale Marktwirtschaft in der EU stärken und den Grundstein für weltweite Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung legen.
Die neuen EU-Nachhaltigkeitsstandards
Die Richtlinienbestimmungen beheben Mängel in den bestehenden Rechtsvorschriften über die Offenlegung nichtfinanzieller Informationen (non-financial information - NFRD), die als weitgehend unzureichend und unzuverlässig angesehen werden. Mit der CSRD werden detailliertere Anforderungen an die Berichterstattung über die Auswirkungen von Unternehmen auf die Umwelt, die Menschenrechte und Sozialstandards eingeführt, die auf gemeinsamen Kriterien im Einklang mit den Klimazielen der EU beruhen.
Um sicherzustellen, dass die Unternehmen zuverlässige Informationen liefern, werden sie einer unabhängigen Prüfung und Zertifizierung unterzogen. Finanz- und Nachhaltigkeitsberichterstattung werden gleichberechtigt sein, und Investoren werden über vergleichbare und zuverlässige Daten verfügen. Der digitale Zugang zu Nachhaltigkeitsinformationen muss ebenfalls gewährleistet sein.
Ausweitung des Geltungsbereichs
Die neuen EU-Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung gelten für alle großen Unternehmen, unabhängig davon, ob sie börsennotiert sind oder nicht. Auch Nicht-EU-Unternehmen, die in der EU in erheblichem Umfang tätig sind (mit einem Umsatz von mehr als 150 Mio. EUR in der EU), müssen die Anforderungen erfüllen. Auch börsennotierte KMU werden erfasst, haben aber mehr Zeit, sich an die neuen Vorschriften anzupassen.
Nächste Schritte
Der Rat wird den Vorschlag voraussichtlich am 28. November annehmen. Danach wird er unterzeichnet und im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Die Richtlinie wird 20 Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten. Die Regeln werden zwischen 2024 und 2028 in Kraft treten:
Ab dem 1. Januar 2024 für große Unternehmen von öffentlichem Interesse (mit mehr als 500 Beschäftigten), die bereits der Richtlinie über die nichtfinanzielle Berichterstattung unterliegen, wobei die Berichte im Jahr 2025 fällig sind (Unternehmen von öffentlichem Interesse sind derzeit nach EU-Recht „Unternehmen, deren übertragbare Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Unternehmen, die von den Mitgliedstaaten als Unternehmen von öffentlichem Interesse bestimmt werden“).
Ab dem 1. Januar 2025 für große Unternehmen, die derzeit nicht der Richtlinie über die nichtfinanzielle Berichterstattung unterliegen (mit mehr als 250 Mitarbeitern und/oder einem Umsatz von 40 Mio. € und/oder einer Bilanzsumme von 20 Mio. €); die Berichte sind im Jahr 2026 fällig.
Ab 1. Januar 2026 für börsennotierte KMU und andere Unternehmen mit einer Berichtspflicht im Jahr 2027. KMU können sich bis 2028 von der Verpflichtung befreien lassen.
Fundstelle
EU-Parlament Aktuell – Pressemitteilung vom 10. November 2022.