BMF: Verlängerung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 21. November ein Schreiben zur Verlängerung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen veröffentlicht.
Hintergrund
Durch das Achte Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen (8. VStÄndG) vom 24. Oktober 2022, BGBl. I S. 1838 hat der Gesetzgeber die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes in Höhe von sieben Prozent für erbrachte Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken über den 31. Dezember 2022 hinaus befristet bis zum 31. Dezember 2023 verlängert.
Zeitliche Verlängerung
Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben beschlossen, die in dem BMF-Schreiben vom 2. Juli 2020, BStBl I S. 610 (siehe unseren Blogbeitrag), enthaltenen Verwaltungsregelungen zu verlängern. Sie sind, befristet bis zum 31. Dezember 2023, weiterhin anzuwenden.
Fundstelle
BMF, Schreiben vom 21. November 2022, III C 2 - S 7030/20/10006 :006.