Tatsächliche Durchführung eines Gewinnabführungsvertrages

Das Finanzgericht Köln hat sich in einem Urteil unter anderem zu Fragen der Durchführung eines Gewinnabführungsvertrages geäußert und das Bestehen der ertragsteuerlichen Organschaft im Streitfall aufgrund einer nicht "zeitnahen" bzw. "in angemessener Zeit" erfolgten Erfüllung der Ansprüche aus dem bestehenden Gewinnabführungsvertrag verneint.

Hintergrund

Ein Einzelunternehmer (A) schloss mit einer Tochter-GmbH (Klägerin) im Jahr 2002 einen Ergebnisabführungsvertrag (EAV) ab. In den folgenden Jahren wurden die abzuführenden Gewinne der GmbH auf einem Verrechnungskonto zwischen der GmbH und dem Einzelunternehmen gutgeschrieben. Auf diesem Konto wurden nur der abzuführende Gewinn und zu zahlende Zinsen verbucht. Gegenforderungen oder Pauschalzahlungen wurden nicht verbucht. Weitere Buchungen fanden nicht statt; eine Begleichung der Verbindlichkeiten wurde ebenfalls nicht durchgeführt. Im Jahr 2017 vereinbarten die Klägerin und A eine Aufrechnungserklärung für die Zeiträume 2009 bis 2011, wonach das Verbindlichkeitskonto aus Organschaft gegenüber A mit dem Forderungskonto des A verrechnet wird.

Das Finanzamt vertrat nach einer Betriebsprüfung für die Streitjahre 2009 bis 2011 die Auffassung, dass der EAV mangels Durchführung steuerlich nicht vollzogen wurde. Die steuerliche Organschaft setze nämlich neben der finanziellen Eingliederung und dem formell ordnungsgemäßen GAV auch einen Vollzug des GAV während der gesamten Laufzeit voraus. Dies bedeute auch die Abführung des ganzen Gewinns der Organgesellschaft an den Organträger. Organträger und Organgesellschaft hätten entsprechende Forderungen und Verbindlichkeiten in ihrer Bilanz einzustellen. Die Verbuchung gegen ein laufendes Verrechnungskonto sei grundsätzlich zulässig, eine Erfüllung des GAV sei jedoch erst dann erfolgt, wenn auf diesem Verrechnungskonto Gegenforderungen verbucht würden bzw. regelmäßige Pauschalzahlungen zum Ausgleich des Verrechnungskontos erfolgten.

Entscheidung des Finanzgerichts

Das Finanzgericht schloss sich der Auffassung des Finanzamts an und wies die Klage als unbegründet ab. Der zwischen der Klägerin und dem Organträger nach Auffassung des Gerichts wirksam abgeschlossene GAV ist jedoch nicht durchgeführt worden.

Das Finanzgericht folgt der herrschenden Meinung in der einschlägigen Fachliteratur, wonach der GAV nur dann tatsächlich durchgeführt ist, wenn die durch den GAV begründeten Verpflichtungen innerhalb angemessener Zeit beglichen werden. Andernfalls ist nicht sichergestellt, dass der nach dem GAV an den Organträger abzuführende Gewinn auch tatsächlich bei diesem der zutreffenden Besteuerung unterworfen wird.

Im Streitfall ist die durch den GAV begründete Verpflichtung nicht innerhalb angemessener Zeit beglichen worden. Die bloße Verbuchung auf dem Verrechnungskonto reicht jedenfalls im Streitfall nicht aus. Sie kommt lediglich dem Ausweis einer Verbindlichkeit gegenüber dem Organträger gleich, wenn es auf dem Verrechnungskonto – wie im Streitfall – nicht zu einem Ausgleich kommt.

Auch die Aufrechnung im Jahr 2017 für die Besteuerungszeiträume 2009 bis 2011 komme keiner fremdüblichen Erfüllung der durch den GAV begründeten Verpflichtung innerhalb angemessener Zeit gleich, weil sie erst Jahre nach dem Bilanzstichtag und der Fälligkeit mit Bilanzaufstellung und damit nicht zeitnah erfolgte.

Des Weiteren habe die Klägerin nicht wie im GAV vorgesehen ihren vollen Gewinn an das Einzelunternehmen des A abgeführt, denn durch die Anweisung im Wege des verkürzten Zahlungsweges zur Verrechnung der privaten Schulden des Einzelunternehmers A zu überweisen, ist dieser Teil des Gewinns nicht tatsächlich an das Einzelunternehmen abgeführt worden.

Fundstelle

Finanzgericht Köln, Urteil vom 21. Juni 2022 (10 K 1406/18), die eingelegte Revision ist beim BFH unter dem Az. I R 37/22 anhängig.

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