Keine Anerkennung der nach Ablauf des Abzugsjahres geänderten Gewinnverteilungsabrede für den Fall der Nichtinvestition nach § 7g EStG

Eine nach Ablauf des Abzugsjahres getroffene Gewinnverteilungsabrede, die für den Fall der Nichtinvestition eine vom bisher geltenden Gewinnverteilungsschlüssel abweichende Zuordnung des Gewinns aus der Rückgängigmachung des IAB trifft, ist steuerrechtlich nicht zu berücksichtigen. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.

Sachverhalt

Die Klägerin und die zum Klageverfahren Beigeladene waren Gesellschafterinnen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Die GbR bildete im Streitjahr 2010 im Gesamthandsvermögen einen Investitionsabzugsbetrag. Die sich daraus ergebende Gewinnminderung wurde auf die beiden Gesellschafterinnen entsprechend ihrer Gewinnanteile aufgeteilt.

Im September 2011 erklärte die Beigeladene schriftlich, dass sie alle Steuern, die im Fall einer Nichtinvestition entstehen, persönlich tragen werde. Zum 31. Dezember 2012 wurde die GbR wegen interner Differenzen aufgelöst. Die Beigeladene führte den Betrieb der GbR als Einzelunternehmen fort. Die ursprünglich geplanten Investitionen nahm sie nur teilweise vor.

Das beklagte Finanzamt löste den Investitionsabzug für das Streitjahr 2010 teilweise auf. Die darauf beruhende Gewinnerhöhung verteilte es entsprechend der ursprünglichen Gewinnverteilung auf die Klägerin und die Beigeladene.

Dagegen wehrte sich die Klägerin. Sie machte geltend, dass sie die Nichtinvestition nicht zu vertreten habe. Durch die von der Beigeladenen im Jahr 2011 abgegebene schriftliche Erklärung sei die Gewinnverteilungsabrede wirksam geändert worden. Die Beigeladene habe die korrekturbedingten Steuern daher alleine zu zahlen.

Die Klage vor dem Finanzgericht Düsseldorf hatte keinen Erfolg (siehe unseren Blogbeitrag).

Entscheidung des BFH

Der BFH hat sich der Entscheidung der Vorinstanz angeschlossen und die Revision als unbegründet zurückgewiesen.

Der Investitionsabzugsbetrag (IAB) ist im Streitjahr wegen bis zum Ende der Investitionsfrist unterbliebener Hinzurechnung rückgängig zu machen.

Übernimmt der nach Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters verbleibende Gesellschafter einer zweigliedrigen Personengesellschaft unentgeltlich den Betrieb der Mitunternehmerschaft, so kann er den von der Mitunternehmerschaft abgezogenen IAB fortführen.

Soweit der den Betrieb der Mitunternehmerschaft als Einzelunternehmer fortführende Gesellschafter im Investitionszeitraum keine Investition vornimmt, ist der IAB im Abzugsjahr bei der Mitunternehmerschaft rückgängig zu machen.

Der von der GbR in ihrem Gesamthandsvermögen im Streitjahr 2010 gebildete IAB konnte von der Beigeladenen deshalb innerhalb des Betriebs ihres Einzelunternehmens als Rechtsnachfolgerin fortgeführt werden. Für sie bestand dann allerdings auch die Obliegenheit, die Hinzurechnungen für durchgeführte Investitionen bis zum Ende des dritten auf das Wirtschaftsjahr des Abzugs folgenden Wirtschaftsjahres vorzunehmen. Dies ist im Streitfall bis 31. Dezember 2013 nur in dem Umfang erfolgt, in dem das Finanzgericht der Klage stattgegeben hat. Der IAB war daher im Übrigen nach § 7g Abs. 3, Abs. 7 Einkommensteuergesetz (EStG) bei der GbR rückgängig zu machen.

Das Finanzgericht hat zutreffend entschieden, dass auch der Gewinn aus der Auflösung des IAB nach der im Gesellschaftsvertrag getroffenen Abrede zu verteilen war. Für die Verteilung des Gewinns und Verlusts der Gesellschaft, d.h. für die Bestimmung des Teilbetrags vom Gewinn oder Verlust der Gesellschaft, der dem einzelnen Gesellschafter einkommensteuerrechtlich als Gewinn- oder Verlustanteil i.S. von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 1 EStG zuzurechnen ist, ist grundsätzlich der zivilrechtliche Gewinn- und Verlustverteilungsschlüssel maßgeblich, wie er sich für den Einzelfall aus den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags und ggf. ergänzenden Vorschriften des Handelsgesetzbuchs ergibt.

Eine davon abweichende, spätere Vereinbarung über die Gewinnverteilung ist einkommensteuerrechtlich nur anzuerkennen, wenn sie sich auf künftige Gewinne bezieht, nicht außerbetrieblich veranlasst und nicht rechtsmissbräuchlich ist. Rückwirkende Änderungen von Gewinnverteilungsabreden sind für die Besteuerung danach grundsätzlich unbeachtlich.

Fundstelle

BFH, Urteil vom 29. September 2022 (IV R 18/19), veröffentlicht am 08. Dezember 2022.

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