Spende an Tochtergesellschaft - Abgrenzung zur verdeckten Einlage
Eine gemeinnützige Körperschaft (hier: eingetragener Verein) kann aus ihrem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb eine (begrenzt) abziehbare Spende i.S. von § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG an ihre ebenfalls gemeinnützige Tochtergesellschaft leisten. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Sachverhalt
Streitig ist die Qualifizierung einer Zuwendung des Klägers an eine gemeinnützige Tochtergesellschaft als abziehbare Zuwendung (Spende) oder verdeckte Einlage.
Die Klage vor dem Finanzgericht Rheinland-Pfalz hatte Erfolg.
Entscheidung des BFH
Der BFH hat der Revision in Bezug auf die Bescheide über die Festsetzung der Solidaritätszuschläge 2014 und 2016 stattgegeben und die Entscheidung der Vorinstanz insoweit aufgehoben. Im Übrigen hat der BFH die Revision als unbegründet zurückgewiesen.
Im Hinblick auf die durch das Finanzgericht geänderten Bescheide über Solidaritätszuschlag 2014 und 2016 erweist sich die Revision als im Ergebnis begründet. Das der Klage stattgebende Urteil kann insoweit keinen Bestand haben. Die Einwendungen des Klägers betreffen allein die Höhe der vom Finanzamt berücksichtigten Bemessungsgrundlage in Gestalt der Körperschaftsteuer.
Mit einer Klage gegen den Solidaritätszuschlag kann jedoch gemäß § 1 Abs. 5 Satz 1 des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995 in der für die Streitjahre geltenden Fassung weder die Bemessungsgrundlage noch die Höhe des zu versteuernden Einkommens angegriffen werden. Dass in dem den Beteiligten nach der mündlichen Verhandlung bekanntgegebenen Tenor der getroffenen Entscheidung insoweit ein Gegenstand "2014 bis 2016" angeführt worden war, stellt angesichts der korrekten Bezeichnung des Gegenstandes des Revisionsverfahrens ("2014 und 2016") im Rubrum eine "offenbare Unrichtigkeit" dar, die der Korrektur unterliegt.
Im Übrigen ist die Revision unbegründet. Das Finanzgericht hat ohne durchgreifenden Rechtsfehler eine verdeckte Einlage abgelehnt und die Zuwendung als Spende zum (begrenzten) Abzug zugelassen.
Nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 Körperschaftsteuergesetz (KStG) sind in den dort bestimmten Grenzen Zuwendungen (Spenden und Mitgliedsbeiträge) einer Kapitalgesellschaft zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke i.S. der §§ 52 bis 54 AO einkommensmindernd abziehbar. Diese Vorschrift ist auch grundsätzlich auf nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG (partiell) steuerbefreite gemeinnützige Körperschaften anwendbar, soweit diese ‑wie vorliegend vom Finanzgericht festgestellt‑ aus ihren wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben eine Spende an eine andere steuerbegünstigte (Tochter-)Körperschaft leisten.
Ob es sich bei einer Zuwendung an die Tochtergesellschaft um eine verdeckte Einlage oder um eine Spende handelt, ist anhand einer Veranlassungsprüfung in Form eines Fremdvergleichs festzustellen, der im gerichtlichen Verfahren vom Finanzgericht anhand aller Umstände des konkreten Einzelfalls vorzunehmen ist.
Hiervon ausgehend hat das Finanzgericht ohne durchgreifenden Rechtsfehler eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis und damit eine verdeckte Einlage verneint und eine (begrenzt) abziehbare Spende bejaht.
Fundstelle
BFH, Urteil vom 13. Juli 2022 (I R 52/20), veröffentlicht am 15. Dezember 2022.