Sportliche Veranstaltungen als steuerbegünstigter Zweckbetrieb

Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs ist die Annahme eines Zweckbetriebs nach § 67a Abs. 3 Satz 1 Abgabenordnung ausgeschlossen, wenn mangels ausreichender Aufzeichnungen nicht nachvollziehbar ist, inwieweit tatsächlich Aufwand bei den einzelnen Sportlern angefallen ist und deshalb nicht überprüft werden kann, ob bei allen Sportlern die ihnen jeweils geleistete Zahlung nicht über eine Aufwandsentschädigung hinausgeht.

Hintergrund

Beim Kläger - einem eingetragener Verein, dessen 1. Herrenmannschaft in der Oberliga spielt und der gemäß seiner Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung (AO) verfolgt - fand eine Außenprüfung statt, u.a. auch hinsichtlich der Umsatzsteuer. Es wurde festgestellt, dass die zum ermäßigten Steuersatz angemeldeten Umsätze aus der Gewährung von Eintrittsberechtigungen ("Verkauf von Eintrittskarten") für sportliche Veranstaltungen die für die Streitjahre geltende Umsatzgrenze des § 67a Abs. 1 Satz 1 AO (in Höhe von damals jeweils €35.000) überschritten. Die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a Umsatzsteuergesetz (UStG) komme daher für die Streitjahre nicht in Betracht. Das Finanzgericht hatte die darauffolgende Klage abgewiesen.

Entscheidung des BFH

Das Bundesministerium der Finanzen ist dem Revisionsverfahren beigetreten, ohne selbst einen Antrag zu stellen.

Nach § 67a Abs. 3 Satz 1 AO sind sportliche Veranstaltungen eines Sportvereins ein Zweckbetrieb, „wenn kein Sportler des Vereins teilnimmt, der für seine sportliche Betätigung oder für die Benutzung seiner Person(…) zu Werbezwecken von dem Verein oder einem Dritten über eine Aufwandsentschädigung hinaus Vergütungen oder andere Vorteile erhält und (Satz 2) kein anderer Sportler teilnimmt, der für die Teilnahme an der Veranstaltung von dem Verein (…) über eine Aufwandsentschädigung hinaus Vergütungen oder andere Vorteile erhält“. Dies lag nach Dafürhalten des BFH im Streitfall nicht vor, die Revision wurde als unbegründet zurückgewiesen.

Der Kläger war davon ausgegangen, dass seine Zahlungen den bei den Spielern entstandenen Aufwand nicht überstiegen hätten, verkenne aber, so der BFH, dass er dies nachzuweisen hat (z.B. durch Aufstellungen der Spieler) und hierfür Plausibilitätsüberlegungen nicht ausreichen. Ist auch nur ein einziger Sportler als sogenannter bezahlter Sportler anzusehen, bei dem die Voraussetzungen von § 67a Abs. 3 Satz 1 AO nicht vorliegen, sind alle sportlichen Veranstaltungen, an denen dieser Sportler teilnimmt, ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb. Der in dieser Vorschrift bezeichneten Aufwandsentschädigung in diesem Sinne ist es immanent, dass sie nur einen tatsächlichen Aufwand entschädigen soll, d.h. dass die Aufwandsentschädigung nicht über den tatsächlichen Aufwand hinausgehen darf.

Jedenfalls dann, wenn nicht nachvollziehbar ist, inwieweit tatsächlich Aufwand bei den einzelnen Sportlern angefallen ist, kann eine "pauschale Abrechnung von Aufwendungsersatz" von teilweise über €1.000, wie im Streitfall, nicht genügen bzw. bietet keine ausreichende Gewähr für einen zutreffenden Ausgleich tatsächlich entstandenen Aufwands. Dies schließt die Annahme eines Zweckbetriebs nach § 67a Abs. 3 Satz 1 AO aus.

Der Kläger unterhielt mit den streitigen Sportveranstaltungen auch keinen Zweckbetrieb i.S. des § 65 AO. Denn nach der Vereinssatzung ist der Zweck des Klägers, den Sport zu betreiben und den Sport in seiner Gesamtheit zu fördern. Es ist nicht erkennbar, dass dieser Vereinszweck nur durch den entgeltlichen Verkauf von Eintrittskarten für die vorliegend streitigen Sportveranstaltungen erreicht werden kann (§ 65 Nr. 2 AO).

Fundstelle

BFH, Beschluss vom 03. August 2022, XI R 11/19 – veröffentlicht am 22. Dezember 2022.

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