DBA-Schweiz: Konsultationsvereinbarung zur Entlastung von im Abzugswege einbehaltener deutscher Steuern

Aufgrund der Einführung eines verpflichtenden elektronischen Antragsverfahrens für die Entlastung von im Abzugswege einbehaltenen deutschen Steuern nach Doppelbesteuerungsabkommen haben die deutschen und Schweizer Behörden zur einheitlichen Anwendung eine neue Vereinbarung hinsichtlich des Antragsverfahrens bei von im Abzugswege einbehaltenen Steuern auf Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren getroffen.

Folgende Entlastungsverfahren sind aus deutscher Sicht vorgesehen:

Für Dividenden im Sinne von Artikel 10 des Abkommens erfolgt die Entlastung grundsätzlich durch Rückerstattung. Nummer 1 Buchstabe a) des Protokolls zum Abkommen sieht vor, dass jeder Vertragsstaat Verfahren schaffen wird, dass bei Dividenden, die nach Artikel 10 Absatz 3 des Abkommens keiner Steuer unterliegen, die Zahlung ohne den Steuerabzug erfolgen kann.

Für Zinsen im Sinne von Artikel 11 des Abkommens erfolgt die Entlastung durch Rückerstattung.

Für Lizenzgebühren im Sinne von Artikel 12 des Abkommens erfolgt die Entlastung durch Rückerstattung. Auf Antrag kann auch vom Abzug der Steuer abgesehen werden.

Antragstellung

Für die Beantragung der in den Artikeln 10, 11 und 12 des Abkommens vorgesehenen Entlastungen sind die nach deutschem Recht anwendbaren elektronischen Formulare zu verwenden. Mit Inkrafttreten dieser Konsultationsvereinbarung sind die bisherigen Papiervordrucke nicht mehr zu verwenden.

Bestätigung der Ansässigkeit

Den Anträgen auf Entlastungen von im Abzugswege einbehaltener Steuern ist eine amtliche Bescheinigung über die Ansässigkeit der antragstellenden Person in der Schweiz im Sinne von Artikel 4 des Abkommens beizufügen, die von der für die Besteuerung der antragstellenden Person örtlich zuständigen kantonalen oder kommunalen Behörde ausgestellt und bescheinigt ist.

Den Anträgen von Personengesellschaften müssen die Bestätigungen über die Ansässigkeit jener Personen in der Schweiz im Sinne von Artikel 4 des Abkommens beigelegt werden, denen mindestens ¾ der Gewinne der Personengesellschaft zufallen. Hierzu zählen jedoch nicht Gewinne, die Personen zustehen, die bei direktem Bezug der Einkünfte über die dort vorgesehene Anrechnung der schweizerischen Steuern hinaus keine Entlastung von den deutschen Steuern beanspruchen könnten.

Inkrafttreten und Anwendbarkeit

Die aktuelle Vereinbarung tritt am 1. Dezember 2023 in Kraft, die Verständigungsvereinbarung vom 26. Januar 1972 wird aufgehoben.

Fundstelle

BMF-Schreiben vom 29. Dezember 2022 (IV B 2 - S 1301-CHE/21/10032 :001), veröffentlicht am 3. Januar 2023.

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