EuGH: Keine Geldbuße gegen HSBC-Konzern wegen Zuwiderhandlung im Handel mit Euro-Zinsderivaten
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat die Aufhebung einer von der EU-Kommission verhängten Geldbuße wegen Beteiligung an einer Wettbewerbsverfälschung durch die Vorinstanz, dem Gericht der EU (EuG), wegen unzureichender Begründung bestätigt. Allerdings weist der EuGH die Klage der HSBC-Gesellschaften, soweit damit ihre Beteiligung am fraglichen Kartell bestritten wurde, ab.
Hintergrund
Im Anschluss an Nachprüfungen in den Räumlichkeiten verschiedener Finanzinstitute, darunter die Räumlichkeiten von HSBC, leitete die EU-Kommission gegen diese - u. a. gegen HSBC - ein Kartellverfahren ein. Mit Beschluss vom 7. Dezember 2016 stellte sie fest, dass Crédit agricole, HSBC und JP Morgan Chase an einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung beteiligt gewesen seien, mit der sie den Wettbewerb im EIRD (Euro Interest Rate Derivatives) -Sektor eingeschränkt und/oder verfälscht hätten. Für diese Zuwiderhandlung verhängte die Kommission gegen HSBC eine Geldbuße in Höhe von 33 606 000 Euro.
Mit Urteil vom 24. September 2019, HSBC Holdings u. a./Kommission, T-105/17 hatte das Gericht der Europäischen Union (EuG) weitgehend die Feststellung der Kommission bestätigt, dass HSBC an einem Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht beteiligt gewesen sei. Dagegen erklärte es die verhängte Geldbuße wegen unzureichender Begründung für nichtig.
EuGH-Entscheidung
Der EuGH hebt das Urteil des EuG auf, soweit die Klage der HSBC Holdings plc abgewiesen wurde. Das angefochtene Urteil bleibt hingegen unberührt, soweit die gegen den HSBC-Konzern verhängte Geldbuße für nichtig erklärt wurde.
Die Erwägungen des EuG in Bezug auf die Unschuldsvermutung seien in mehrfacher Hinsicht rechtsfehlerhaft. Außerdem stellte der EuGH fest, dass seitens des EuG ein falsches Kriterium angewandt wurde, indem das Gericht festgestellt hatte, dass es Sache der HSBC-Gesellschaften sei, nachzuweisen, dass die Gespräche über die Medianpreise entweder unmittelbar mit dem Funktionieren des EIRD-Marktes verbunden und dafür notwendig gewesen seien oder die Voraussetzungen von Art. 101 Abs. 3 AEUV erfüllten.
Die Klage der HSBC-Gesellschaften, soweit damit ihre Beteiligung am fraglichen Kartell bestritten wurde, weist der EuGH jedoch ab.
Fazit und Ausblick:
HSBC muss zunächst keine Strafe zahlen. Allerdings hatte die Kommission zwischenzeitlich eine Neuberechnung der Geldbuße vorgenommen, welche jedoch nur geringfügig niedriger ausfiel. Gegen diesen Beschluss hat die HSBC erneut vor dem EuG geklagt (Rechtssache T-561/21). Begründung:
Erstens: Der angefochtene Beschluss sei nach Ablauf der Verjährungsfrist von zehn Jahren erlassen worden, die mit dem Ende der Zuwiderhandlung am 27. März 2007 begonnen habe. Die Befugnis der Beklagten, den Klägerinnen erneut eine Geldbuße aufzuerlegen, sei daher verjährt.
Zweitens: Die verhängte Geldbuße sei unverhältnismäßig hoch. Insbesondere habe die Kommission die mildernden Umstände in Bezug auf die Zuwiderhandlung fehlerhaft gewürdigt. Außerdem habe sie nicht hinreichend berücksichtigt, dass die Beteiligung an der einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung sowohl weniger umfangreich als auch weniger schwerwiegend gewesen sei als im Beschluss des EuG von 2016 festgestellt.
Die Klägerinnen der HSBC-Gruppe beantragen daher, eine wesentlich niedrigere Geldbuße festzusetzen, die das Verhalten der Klägerinnen angemessen widerspiegelt.
Fundstelle
EuGH-Urteil vom 12. Januar 2023 in der Rechtssache C-883/19 P HSBC Holdings u. a. / Kommission; EuGH-Pressemitteilung Nr. 8/23 vom 12. Januar 2023.
Eine englische Zusammenfassung dieses Urteils finden Sie hier.