Update: Anwendung der Zinsschranke bei einer Mitunternehmerschaft, deren Mitunternehmer Körperschaften sind
Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass im Rahmen der Anwendung der Zinsschranke bei einer Mitunternehmerschaft, deren Mitunternehmer Körperschaftsteuersubjekte sind, die den Mitunternehmern zustehenden Steuerbefreiungen nach § 8b KStG bei der Berechnung des maßgeblichen Gewinns (§ 4h Abs. 3 EStG) und folglich auch der abziehbaren Zinsaufwendungen zu berücksichtigen sind.
Sachverhalt
Die Klägerin, eine inländische KG, deren Mitunternehmerinnen zwei inländische KGaA als Kommandistinnen und eine englische Kapitalgesellschaft (plc) als Komplementärin ohne Kapitalbeteiligung waren, bezog im Streitjahr 2017 Einkünfte aus Beteiligungen an Kapitalgesellschaften in Form von Dividenden und Veräußerungsgewinnen - zum Teil unmittelbar und zum Teil als Organträgerin durch die Zurechnung des Einkommens von Organgesellschaften.
Das Finanzamt berücksichtigte die Dividenden und Veräußerungsgewinne für Zwecke der Anwendung der Zinsschranke (§ 4h Einkommensteuergesetz (EStG)) im Gewinnfeststellungsbescheid und Gewerbesteuermessbescheid nur insoweit, als diese steuerpflichtig sind, d.h. zu 5% (nach Anwendung von § 8b Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 Körperschaftsteuergesetz (KStG) bzgl. der Dividenden bzw. § 8b Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 KStG bzgl. der Veräußerungsgewinne).
Die Klägerin legte Einspruch gegen die Bescheide ein und begründete diesen damit, dass nach § 4h Abs. 3 Satz 1 EStG maßgeblicher Gewinn für Zwecke der Zinsschranke der nach den Vorschriften dieses Gesetzes, also des EStG, mit Ausnahme des Absatzes 1 ermittelte steuerpflichtige Gewinn sei. Die Steuerbefreiung der Dividenden und Veräußerungsgewinne ergebe sich im Streitfall jedoch aus dem KStG, weil der durch die Klägerin erzielte Gewinn ausschließlich Körperschaften als Mitunternehmerinnen zuzurechnen sei.
Richterliche Entscheidung
Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat die Klage gegen die Bescheide, mit der die Klägerin die Berücksichtigung des vollständigen Betrags der Dividenden und Veräußerungsgewinne bei der Berechnung des maßgeblichen Gewinns i.S.d. § 4h Abs. 3 Satz 1 EStG geltend gemacht hat, abgewiesen.
§ 4h Abs. 3 Satz 1 EStG müsse teleologisch dahingehend ausgelegt werden, dass auch die im KStG geregelte Steuerbefreiung nach § 8b des Gesetzes bei der Berechnung des maßgeblichen Gewinns und - als Folge dessen - des verrechenbaren EBITDA (§ 4h Abs. 1 Satz 2 EStG) und der abziehbaren Zinsen zu berücksichtigen sei. Sonst bestehe ein Normwiderspruch in der Behandlung von Personengesellschaften, deren Mitunternehmer Einkommensteuersubjekte seien, so dass die (teilweise) Steuerbefreiung von Veräußerungsgewinnen und Dividenden nach § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchstabe a bzw. d EStG bei der Berechnung des maßgeblichen Gewinns für Zwecke der Zinsschranke zu berücksichtigen sei, und Personengesellschaften mit Körperschaftsteuersubjekten als Mitunternehmern, bei denen Dividenden und Veräußerungsgewinne in voller Höhe in den maßgeblichen Gewinn eingingen.
Darüber hinaus spreche auch die Tatsache, dass die abziehbaren Zinsen nach § 4h EStG betriebsbezogen zu ermitteln seien, dafür, das Transparenzprinzip der Personengesellschaften bei der Zinsschranke als modifiziert anzusehen - mit der Folge, dass die für die Mitunternehmer geltenden Steuerbefreiungen nach § 3 Nr. 40 EStG und § 8b KStG bei der Ermittlung des maßgeblichen Gewinns und damit auch des abziehbaren Zinsaufwands der Mitunternehmerschaft anzuwenden seien.
Aus § 7 Satz 4 Gewerbesteuergesetz (GewStG) lasse sich, so das Gericht, nichts für die Rechtsauffassung der Klägerin herleiten. Die Tatsache, dass der Gesetzgeber in dieser Vorschrift die Anwendung von § 3 Nr. 40 EStG und § 8b KStG bei der Ermittlung des Gewerbeertrags einer Mitunternehmerschaft ausdrücklich angeordnet habe, bei der Berechnung des maßgeblichen Gewinns einer Mitunternehmerschaft für Zwecke der Anwendung der Zinsschranke hingegen nicht, lasse sich nicht gegen die Berücksichtigung von § 3 Nr. 40 EStG, § 8b KStG im Rahmen der Zinsschranke anführen, da § 7 Satz 4 GewStG schon vor der Einführung der Zinsschranke in das GewStG aufgenommen worden sei (durch das Gesetz zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 9.12.2004, BGBl. I 2004, 3310). Zwischen den in beiden Gesetzen verwendeten Formulierungen gebe es keinen Zusammenhang.
Das Gericht hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.
Update (21. Februar 2023)
Die Revision gegen das Urteil 8 K 8034/21 des FG Berlin-Brandenburg ist beim BFH unter dem Az. IV R 30/22 anhängig.
Fundstelle
Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Oktober 2022 (8 K 8034/21); die Revision ist beim BFH unter dem Az. IV R 30/22 anhängig.